Telefon ist bei Rechnungsstreit nicht abschaltbar
Ein Telekommunikationsunternehmen darf einem Kunden nicht das Telefon sperren, wenn dieser die Bezahlung eines Teils der Telefonrechnung verweigert, weil er sie für unberechtigt hält. Das hat das Landgericht München entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen Telefónica Germany (O2) geklagt. Zwar ist die Frage noch nicht in einer Hauptverhandlung per Urteil geklärt, das Gericht entschied sich allerdings schon einmal dafür, eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erlassen. Das teilte die Verbraucherzentrale mit.
Die Verbraucherschützer hatten in ihrem Antrag folgendermaßen argumentiert: Behauptet ein Kunde, dass bestimmte Positionen auf seiner Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden bis zur Klärung des Sachverhalts weder mit einer Sperre drohen noch diese durchführen.
Immerhin müsse vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Posten auf Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst eine Abschaltung ihrer Telefonleitung befürchten müssen. Die Kunden wären im Nachhinein immerhin in der schlechteren Position, weil sie mangels technischer Aufzeichnungen nicht ohne weiteres Nachweisen können, berechtigt Gelder von ihrem Telekommunikationsanbieter zurückzufordern.
Konkreter Anlass der Auseinandersetzung war der Fall einer Verbraucherin aus Hamburg. Telefónica sperrte ihr das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen.
Die Kundin hatte sich deswegen an die Verbraucherzentrale Hamburg gewandt. Die Verbraucherschützer beantragten, nachdem Telefónica sich im Rahmen einer Abmahnung weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die einstweilige Verfügung.
Die Verbraucherschützer hatten in ihrem Antrag folgendermaßen argumentiert: Behauptet ein Kunde, dass bestimmte Positionen auf seiner Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden bis zur Klärung des Sachverhalts weder mit einer Sperre drohen noch diese durchführen.
Immerhin müsse vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Posten auf Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst eine Abschaltung ihrer Telefonleitung befürchten müssen. Die Kunden wären im Nachhinein immerhin in der schlechteren Position, weil sie mangels technischer Aufzeichnungen nicht ohne weiteres Nachweisen können, berechtigt Gelder von ihrem Telekommunikationsanbieter zurückzufordern.
Konkreter Anlass der Auseinandersetzung war der Fall einer Verbraucherin aus Hamburg. Telefónica sperrte ihr das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen.
Die Kundin hatte sich deswegen an die Verbraucherzentrale Hamburg gewandt. Die Verbraucherschützer beantragten, nachdem Telefónica sich im Rahmen einer Abmahnung weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die einstweilige Verfügung.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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