Niederlage für Springer: Adblocking ist kein Urheberrechtsverstoß
Adblocking ist der Medienbranche seit jeher ein Dorn im Auge, denn viele Medien sind auf Werbeeinnahmen angewiesen. Doch während viele Seiten es mit gutem Willen versuchen, ging der Springer-Verlag juristisch gegen die Macher von AdBlock Plus vor - und scheiterte.
Verlage und Medien gegen Adblocker: Das ist ein Duell, das es seit Jahren und sogar bereits Jahrzehnten gibt. Der Axel-Springer-Verlag (Bild, Welt etc.) brachte die Sache vor Gericht und verklagte die für AdBlock Plus verantwortliche Firma Eyeo (nicht zum ersten Mal). Zwar ging es hier um einen einzelnen Anbieter, ein Erfolg hätte aber sicherlich die gesamte Adblocking-Branche betroffen.
Das Argument der Springer-Anwälte: Ein Adblocker ist nicht nur ein Eingriff in das Gesamterscheinungsbild, sondern ändere auch den Code einer Webseite. Dadurch sei es ein Verstoß gegen das Urheberrecht, da der Code einer Seite unter das Copyright eines Anbieters oder Verlages fällt. Eyeo bezeichnete diese Argumentation als "absurd" und verwies darauf, dass man nicht einmal versuche, Code auf den Springer-Servern zu modifizieren, sondern das Blocken von Werbung auf den Endgeräten der Nutzer stattfindet.
Das Gericht ließ auch nicht das Argument zu, dass Seiten "Multimediawerke" und dadurch als Gesamtkunstwerk geschützt seien. Grund: Da solche Seiten "industriell" hergestellt werden, könne auch kein Anspruch eines einzelnen Schöpfers gestellt werden.
Das Argument der Springer-Anwälte: Ein Adblocker ist nicht nur ein Eingriff in das Gesamterscheinungsbild, sondern ändere auch den Code einer Webseite. Dadurch sei es ein Verstoß gegen das Urheberrecht, da der Code einer Seite unter das Copyright eines Anbieters oder Verlages fällt. Eyeo bezeichnete diese Argumentation als "absurd" und verwies darauf, dass man nicht einmal versuche, Code auf den Springer-Servern zu modifizieren, sondern das Blocken von Werbung auf den Endgeräten der Nutzer stattfindet.
Vergleiche zur Sony PSP
Wie TorrentFreak berichtet, versuchte Springer Vergleiche zu einem Fall, bei dem es um Sonys PlayStation Portable ging, zu ziehen, bei der Code im Speicher geändert wurde, um Schummeln zu ermöglichen. Doch diesem Argument folgte das Landgericht Hamburg nicht. Demnach manipuliere der Adblocker zwar die Ausgabe einer Webseite, aber nicht die übertragenen Daten selbst. Der Spiegel erklärt: "Im Endeffekt ändere damit Adblock Plus nicht die Programmsubstanz, sondern lediglich den Programmablauf."Das Gericht ließ auch nicht das Argument zu, dass Seiten "Multimediawerke" und dadurch als Gesamtkunstwerk geschützt seien. Grund: Da solche Seiten "industriell" hergestellt werden, könne auch kein Anspruch eines einzelnen Schöpfers gestellt werden.
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