EuGH: Online-Videorecorder sind keine Videorecorder!
Auch wenn lediglich die gleiche Funktionalität nachgebildet werden soll: So genannte Online-Videorecorder sind rechtlich anders zu betrachten als entsprechende Aufnahmegeräte im Haushalt des Nutzers. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Rechtsstreit zwischen dem Anbieter eines solchen Dienstes und einem Fernsehsender klargestellt.
Beklagter war in dem Verfahren das britische Unternehmen Vcast. Bei diesem können Anwender auswählen, welche Fernsehsendung sie zum späteren Ansehen aufgezeichnet haben wollen - ähnlich, wie bei einem Videorecorder zuhause. Anschließend können die User das jeweilige Video vom Cloud-Dienst herunterladen oder es mit einem entsprechenden Player direkt ansehen.
Geklagt hatte der italienische Fernsehsender RTI. Der Rechtsstreit ging durch diverse Instanzen und landete vor dem EuGH, der den Italienern nun Recht gab. Denn nach Ansicht des Gerichtes ist nicht einzig die Funktionalität für die rechtliche Bewertung entscheidend, sondern eben auch die reale Umsetzung.
Vcast hatte versucht, das Recht auf Privatkopie geltend zu machen. Dieses deckt nach Ansicht der Richter am EuGH aber eben nur Fälle ab, in denen die Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte im privaten Rahmen speichern und vervielfältigen. Vcast ist hingegen ein Unternehmen, das einen kommerziellen Dienst anbietet und somit andere Nutzungsrechte für Videoinhalte benötigt.
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Geklagt hatte der italienische Fernsehsender RTI. Der Rechtsstreit ging durch diverse Instanzen und landete vor dem EuGH, der den Italienern nun Recht gab. Denn nach Ansicht des Gerichtes ist nicht einzig die Funktionalität für die rechtliche Bewertung entscheidend, sondern eben auch die reale Umsetzung.
Vcast kann keine Privatkopie machen
Und hier liegt im vorliegenden Fall dann der Hase im Pfeffer: Vcast verbreitet die Sendungen als kommerzieller Anbieter auf einem anderen Weg als RTI. Hinzu kommt, dass die Bereitstellung des jeweiligen Videos über die Cloud auch dann als öffentliche Wiedergabe anzusehen ist, wenn sie an einen bestimmten Nutzer-Account gekoppelt ist. Das macht es letztlich erforderlich, dass Vcast eine Genehmigung des Fernsehsenders benötigt, um seinen Kunden den entsprechenden Service anbieten zu können.Vcast hatte versucht, das Recht auf Privatkopie geltend zu machen. Dieses deckt nach Ansicht der Richter am EuGH aber eben nur Fälle ab, in denen die Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte im privaten Rahmen speichern und vervielfältigen. Vcast ist hingegen ein Unternehmen, das einen kommerziellen Dienst anbietet und somit andere Nutzungsrechte für Videoinhalte benötigt.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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