EuGH: Datenschutzregeln gelten auch für Besuche der Zeugen Jehovas

Wer kennt die Situation nicht: Da ist man gerade dabei, dem allmächtigen Satan ein paar Ziegen zu opfern oder will das Fliegende Spaghettimonster mit einem Topf Pasta gnädig stimmen und da klingelt es an der Tür. Man wird von zwei Personen angesprochen, ob man denn über Gott reden will. Mit solchen Besuchen der Zeugen Jehovas hatte nun das EuGH zu tun.

Keine strikt "persönliche oder familiäre Tätigkeit"

Denn die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob auch für die religiösen Klingel-Terroristen die gerade aktuellen Datenschutzbestimmungen gelten. Das in Luxemburg ansässige EU-Gericht kam hier zum Schluss, dass hier keine "ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten" vorliegen, die Zeugen Jehovas also die Regeln in Bezug auf den Datenschutz einhalten müssen und hier entsprechend keine Ausnahme möglich ist, wie es im Urteil heißt.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Finnland. Dort hatte ein Gericht es der religiösen Gemeinschaft untersagt, bei Besuchen Notizen mit persönlichen Informationen anzufertigen. In dieser Causa haben die Zeugen Jehovas das EuGH angerufen, doch auch die EU-Richter sahen in dem Festhalten von Namen, Adressen, Informationen über den Glauben und die Familienumstände einen Verstoß gegen den Datenschutz.

Für Folgebesuche genutzt

Diese Informationen nutzen die Zeugen Jehovas bei späteren Besuchen, bisher wurden die Betroffenen aber nicht über derartige Notizen in Kenntnis gesetzt bzw. wurden sie nicht um Erlaubnis gefragt. Eine Ausnahme sei hier nicht möglich, so die Richter, eben weil ein derartiges Beratungsgespräch mehr als zu persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Das aktuelle Urteil hat sich zwar nur mit den Datenschutzbestimmungen vor dem 25. Mai 2018 beschäftigt, es ist aber unwahrscheinlich, dass die Angelegenheit bei geltender Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anders ausgegangen wäre.
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