Das Setzen von Links wird für viele Nutzer jetzt zur Gefahr
Ein kürzliches Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Linkhaftung wurde bereits als ziemlich problematisch bewertet. Richtig schlimm wird es aber, wenn das Landgericht Hamburg sich auch noch durch dieses leiten lässt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung dieses Hauses.
Das dort ergangene Urteil bezieht sich explizit auf die Entscheidung des EuGH und zeigt, welchen Schaden diese in der Zukunft noch anrichten kann. Im verhandelten Fall ging es um einen Link, der auf ein Foto auf einer anderen Webseite verwies. Das fragliche Bild war von seinem Urheber unter einer Creative Commons-Lizenz für weitergehende Nutzungen freigegeben worden.
In der vorliegenden Form war es aber verändert worden - in die ursprüngliche Architektur-Fotografie hatte ein anderer Nutzer UFOs hineinmontiert. Auch dies war laut den Lizenzbedingungen kein Problem. Allerdings verstieß er gegen die Creative Commons-Vorschriften, als neben der Quellenangabe nicht ausreichend klar gemacht wurde, dass es sich um eine bearbeitete Form des Originals handelte.
Das Problem hatte nun aber ein Webseiten-Betreiber, der nur einen Link auf das manipulierte Bild gesetzt hatte. Da dies durch den unzureichenden Lizenzvermerk faktisch gegen das Urheberrecht verstieß, wurde dem Verlinkenden nun vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung öffentlich zugänglich und sich so mitschuldig gemacht zu haben.
Der Beklagte hatte vor Gericht angegeben, dass er gar nicht auf die Idee gekommen sei, bei dem anderen Seitenbetreiber nachzufragen, ob die von ihm veröffentlichten Inhalte auch wirklich legal bereitgestellt wurden. Und auch sonstige Nachforschungen habe er in dem Fall nicht angestellt. Damit, so heißt es im Urteil, wurde die Zugänglichmachung einer Urheberrechtsverletzung billigend in Kauf genommen. In der Konsequenz müsste zukünftig jeder, der Links setzt und auch nur im entferntesten als kommerzieller Nutzer eingestuft werden kann, genau überprüfen, was auf verlinkten Seiten zu finden ist.
In der vorliegenden Form war es aber verändert worden - in die ursprüngliche Architektur-Fotografie hatte ein anderer Nutzer UFOs hineinmontiert. Auch dies war laut den Lizenzbedingungen kein Problem. Allerdings verstieß er gegen die Creative Commons-Vorschriften, als neben der Quellenangabe nicht ausreichend klar gemacht wurde, dass es sich um eine bearbeitete Form des Originals handelte.
Das Problem hatte nun aber ein Webseiten-Betreiber, der nur einen Link auf das manipulierte Bild gesetzt hatte. Da dies durch den unzureichenden Lizenzvermerk faktisch gegen das Urheberrecht verstieß, wurde dem Verlinkenden nun vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung öffentlich zugänglich und sich so mitschuldig gemacht zu haben.
Das Problem der Kommerzialität
Erschwerend kam hinzu, dass ihm dies in einem kommerziellen Rahmen unterstellt wurde. Der Link selbst war zwar nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht erstellt, doch auf der gleichen Webseite wurden auch selbsterstellte Lehrmaterialien im Selbstverlag zum Kauf angeboten. Das Gericht geht hier schlicht davon aus, dass jedem, der in irgendeiner Form kommerziell im Netz arbeitet, zugemutet werden kann, alle von ihm verlinkten Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.Der Beklagte hatte vor Gericht angegeben, dass er gar nicht auf die Idee gekommen sei, bei dem anderen Seitenbetreiber nachzufragen, ob die von ihm veröffentlichten Inhalte auch wirklich legal bereitgestellt wurden. Und auch sonstige Nachforschungen habe er in dem Fall nicht angestellt. Damit, so heißt es im Urteil, wurde die Zugänglichmachung einer Urheberrechtsverletzung billigend in Kauf genommen. In der Konsequenz müsste zukünftig jeder, der Links setzt und auch nur im entferntesten als kommerzieller Nutzer eingestuft werden kann, genau überprüfen, was auf verlinkten Seiten zu finden ist.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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