Freispruch für Radio Dreyeckland:
Link in Pressebericht ist nicht strafbar

Wenn ein Journalist in seiner Berichterstattung eine archivierte Webseite verlinkt, kann daraus keine illegale Unterstützung einer verbotenen Ver­ei­ni­gung konstruiert werden. Mit ihrem Ansinnen scheiterte die Staats­an­walt­schaft vor Gericht in vollem Umfang.
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Werbung für etwas, das es nicht gibt, geht nicht

Hintergrund des Falls war die Online-Plattform "linksunten.indymedia". Diese und ihre Betreibergruppe wurden vor einigen Jahren durch das Bundesinnenministerium verboten. Das weiterhin bestehende Archiv der Seite wurde im Zuge der Berichterstattung durch einen Journalisten des nicht kommerziellen Senders Radio Dreyeckland verlinkt, woraufhin die Staatsanwaltschaft dem Sender Werbung und Förderung der verbotenen Vereinigung vorwarf.

Nachdem der Prozess gegen den Redakteur nun über Wochen gelaufen war, forderte die Staatsanwaltschaft eine Strafe von 90 Tagessätzen. Heute fällte die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe ihr Urteil: Der Angeklagte wurde freigesprochen, berichtete der SWR.


Das Gericht widersprach der Anklage dabei gleich in mehreren Punkten. So habe die Staatsanwaltschaft beispielsweise nicht nachweisen können, dass die verbotene Vereinigung weiterhin bestehe. Das sei allerdings die Voraussetzung, um Werbung für diese machen zu können. Das Archiv der Seite sei für sich keine Weiterbetätigung.

Pleite für den Staatsanwalt

Außerdem würden in dem Archiv überhaupt nicht alle Inhalte vorgehalten, die zu dem Verbot der Plattform führten. Eine Gleichsetzung sei damit nicht möglich. Das Gericht merkte zudem an, dass es Journalisten möglich sein muss, ein Verbot einer Organisation zu kritisieren, ohne dass die Behörden daraus gleich eine Unterstützung konstruieren.

Zusätzlich zum Freispruch erklärte das Gericht, dass dem Angeklagten auch eine Entschädigung für die bei ihm erfolgte Hausdurchsuchung zusteht. Für diese sah die zuständige Kammer keine Rechtsgrundlage - denn der Artikel mit dem fraglichen Link war namentlich gekennzeichnet und es gab überhaupt keinen Grund, weitergehende Beweise in der strittigen Angelegenheit zu sichern. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie in Revision gehen will.

Zusammenfassung
  • Verlinkung einer archivierten Webseite ist keine illegale Unterstützung
  • Staatsanwaltschaft scheiterte vor Gericht mit ihrem Ansinnen
  • Online-Plattform "linksunten.indymedia" und Betreiber wurden verboten
  • Journalist verlinkte Archiv der Seite in Berichterstattung
  • Staatsanwaltschaft warf Journalisten Werbung für verbotene Vereinigung vor
  • Gericht sprach Journalisten frei und widersprach der Anklage
  • Gericht erklärte, dass Journalisten Organisationen kritisch berichten dürfen

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