Ausgetrickst: WLAN-Störerhaftung weg - Abmahnungen aber nicht
Noch in dieser Woche soll die Neufassung des Telemediengesetzes (TMG), mit der der Betrieb freier WLANs endlich ohne größere juristische Risiken möglich werden soll, durch den Bundestag gehen. Was da von den Regierungsparteien bereits gefeiert aber unter Verschluss gehalten wurde, ist nun endlich bekannt geworden.
Und es bestätigen sich die Befürchtungen all jener, die bereits davor warnten, zu früh zu feiern. Denn was dort im wohl kommenden Gesetz tatsächlich steht, fällt sogar hinter die vielfach kritisierten früheren Entwürfe zurück. All das, was sich viele Nutzer eigentlich gewünscht hätten, steht zwar in der Begründung für die Gesetzesänderung - doch ist diese eben letztlich für die zuständigen Gerichte nicht unbedingt bindend.
Im Gesetzestext selbst gibt es lediglich eine kurze Ergänzung. Dort wird ein dritter Absatz zum §8 TMG hinzugefügt: "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen."
Dies bedeutet durchaus ein Ende der Störerhaftung als solches, wie es verschiedene beteiligte Politiker gefordert hatten. Wer sein WLAN öffnet, ist für mögliche Rechtsverletzungen anderer Nutzer, die darüber online gehen, nicht haftbar zu machen. So bleibt der Betreiber vor möglichen Schadensersatzansprüchen durch Rechteinhaber verschont, ebenso wie vor einer Strafe, wenn ein User illegale Materialien über den Anschluss verbreitet. Im Wesentlichen ist das aber ohnehin schon lange die gängige Praxis vor den Gerichten.
Das würde aber nur passieren, wenn sich die WLAN-Betreiber weigern, mehrere hundert oder tausend Euro zu bezahlen und das noch höhere finanzielle Risiko eines Rechtsstreits auf sich nehmen. Spätestens wenn irgendeine Instanz sich dann an den Europäischen Gerichtshof wendet, der hier bereits klare Aussagen zu Gunsten der Anschlussinhaber gefällt hat, dürfte man dann den Prozess gewinnen - und wäre im besten Fall mit tausenden Euro in Vorleistung gegangen.
Im Gesetzestext selbst gibt es lediglich eine kurze Ergänzung. Dort wird ein dritter Absatz zum §8 TMG hinzugefügt: "Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen."
Dies bedeutet durchaus ein Ende der Störerhaftung als solches, wie es verschiedene beteiligte Politiker gefordert hatten. Wer sein WLAN öffnet, ist für mögliche Rechtsverletzungen anderer Nutzer, die darüber online gehen, nicht haftbar zu machen. So bleibt der Betreiber vor möglichen Schadensersatzansprüchen durch Rechteinhaber verschont, ebenso wie vor einer Strafe, wenn ein User illegale Materialien über den Anschluss verbreitet. Im Wesentlichen ist das aber ohnehin schon lange die gängige Praxis vor den Gerichten.
Keiner rührt die Abmahn-Anwälte an
Nicht ausgeschlossen wird hingegen, dass gegenüber dem WLAN-Betreiber Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Auf diesen beruht aber letztlich quasi das gesamte Geschäft der Abmahnindustrie: In nahezu allen Fällen geht es in den Schreiben darum, dass der Anschlussinhaber über eine Unterlassungserklärung verpflichtet werden soll, die fraglichen Vergehen zukünftig nicht mehr zuzulassen. Und für die Beauftragung des Anwaltes wird ihm dann eine Rechnung gestellt. Das ist auch zukünftig möglich - lediglich in der Begründung wird ausgeführt, dass die Autoren der neuen Regelung darauf hoffen, dass die Abmahnungen in solchen Fällen verschwinden.Das würde aber nur passieren, wenn sich die WLAN-Betreiber weigern, mehrere hundert oder tausend Euro zu bezahlen und das noch höhere finanzielle Risiko eines Rechtsstreits auf sich nehmen. Spätestens wenn irgendeine Instanz sich dann an den Europäischen Gerichtshof wendet, der hier bereits klare Aussagen zu Gunsten der Anschlussinhaber gefällt hat, dürfte man dann den Prozess gewinnen - und wäre im besten Fall mit tausenden Euro in Vorleistung gegangen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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