Gericht kann Kontaktverbot auf Facebook verhängen
Gerichte können die Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen auch im Internet verbieten - beispielsweise nach der Androhung von Straftaten. Dann müsste der betroffene beispielsweise auch deren Social Network-Accounts meiden.
Eine entsprechende Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm getroffen, berichtete das Versicherungsunternehmen D.A.S. Die Grundlage dafür bildet das so genannte Gewaltschutzgesetz, das seit 2002 Schutzmaßnahmen für Personen, die im privaten Bereich Gewalttätigkeiten, Stalking oder Bedrohungen erleiden, ermöglicht.
Vor der Einführung dieses Gesetzes gab es nur die Möglichkeit einer ganz allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei. Das Gewaltschutzgesetz sieht hingegen ganz bestimmte Schutzmaßnahmen vor, die ein Zivilgericht bei vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder der Drohung mit solchen Taten anordnen kann. Auch unzumutbare Belästigungen können solche Anordnungen rechtfertigen.
In dem Fall, den das Gericht in Hamm zu beurteilten hatte, nahm ein Frau aus Bayern an, vom Bruder einer Bekannten betrogen worden zu sein. Sie beleidigte und bedrohte daraufhin wiederholt die in Gladbeck wohnende Bekannte und deren 7-jährigen Sohn über Facebook. Ihren Äußerungen zufolge wollte sie den Jungen "kalt machen" oder ihm einen Stein an den Kopf werfen, damit er so verletzt werde, dass der Rest der Familie dauerhaft darunter leiden müsse.
Die Betroffene beantragte daraufhin bei Gericht ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Bereits eine Vorinstanz hatte der Drohenden verboten, ihrer Kontrahentin und deren Sohn näher als 30 Meter oder deren Wohnung näher als 100 Meter zu kommen. Außerdem wurde auch jede weitere Kontaktaufnahme über Facebook oder E-Mail untersagt. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung.
Das Gericht erklärte, dass die Äußerungen bei Facebook als rechtswidrige Drohungen einzustufen seien. Die Antragstellerin habe diese auch ernst genommen. Ob ihr Bruder tatsächlich Straftaten gegen die fragliche Frau begangen habe, sei dafür nicht von Belang und rechtfertige ihr Handeln nicht.
Vor der Einführung dieses Gesetzes gab es nur die Möglichkeit einer ganz allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Polizei. Das Gewaltschutzgesetz sieht hingegen ganz bestimmte Schutzmaßnahmen vor, die ein Zivilgericht bei vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder der Drohung mit solchen Taten anordnen kann. Auch unzumutbare Belästigungen können solche Anordnungen rechtfertigen.
In dem Fall, den das Gericht in Hamm zu beurteilten hatte, nahm ein Frau aus Bayern an, vom Bruder einer Bekannten betrogen worden zu sein. Sie beleidigte und bedrohte daraufhin wiederholt die in Gladbeck wohnende Bekannte und deren 7-jährigen Sohn über Facebook. Ihren Äußerungen zufolge wollte sie den Jungen "kalt machen" oder ihm einen Stein an den Kopf werfen, damit er so verletzt werde, dass der Rest der Familie dauerhaft darunter leiden müsse.
Die Betroffene beantragte daraufhin bei Gericht ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Bereits eine Vorinstanz hatte der Drohenden verboten, ihrer Kontrahentin und deren Sohn näher als 30 Meter oder deren Wohnung näher als 100 Meter zu kommen. Außerdem wurde auch jede weitere Kontaktaufnahme über Facebook oder E-Mail untersagt. Das Oberlandesgericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung.
Das Gericht erklärte, dass die Äußerungen bei Facebook als rechtswidrige Drohungen einzustufen seien. Die Antragstellerin habe diese auch ernst genommen. Ob ihr Bruder tatsächlich Straftaten gegen die fragliche Frau begangen habe, sei dafür nicht von Belang und rechtfertige ihr Handeln nicht.
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