Facebook: Gericht weist Datenschützer in Schranken
Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat den Datenschutzbeauftragten Schleswig-Holsteins mit seinem Versuch zurückgepfiffen, Unternehmen und Behörden die Nutzung von Facebook-Seiten zu untersagen.
Thilo Weichert, Chef des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), hatte Ende 2011 Anordnungen erlassen, wonach Unternehmen und öffentliche Einrichtungen keine Facebook-Seiten mehr betreiben dürfen. Für Institutionen, die nicht bereit waren, diese abzuschalten, wurde mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro gedroht.
Das ULD begründete dies damit, dass Facebook von den Nutzern persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle. Dabei würden die deutschen Rechtsgrundlagen für den Datenschutz nicht beachtet. Wer nun als Unternehmen oder Behörde über Facebook zu Nutzern Kontakt aufbaute, würde damit mitverantwortlich für die Verstöße des Social Networks sein.
Dies bewertete das Gericht nun in drei anhängigen Musterklagen allerdings anders. Eine Mitverantwortung könne den Unternehmen und Behörden nicht unterstellt werden, nur weil sie auf Dienste des Social Networks zurückgreifen. Entsprechend könnte es ihnen nicht einfach untersagt werden, über das weltweit größte Social Network mit Nutzern in Kontakt zu treten. Dies sei davon unberührt, dass auch das Gericht durchaus sieht, dass es bei Facebook Probleme mit dem Datenschutzrecht gibt.
Der zuständige Richter Hans-Joachim Rosenthal hat den streitenden Parteien zugestanden, seine Entscheidung bei einer übergeordneten Instanz anzufechten. Immerhin gehe es bei dieser Frage um eine grundsätzliche Angelegenheit, deren Bewertung nicht allein einem Verwaltungsgericht vorbehalten sein sollte. Weichert kündigte bereits an, einen Revisionsantrag gegen das Urteil zu prüfen.
Neben Facebook-Seiten stehen außerdem auch eingebettet Like-Buttons auf Webseiten von Firmen und Behörden zur Diskussion, die Facebook nicht nur Daten über Anwender liefern, die bei der Plattform registriert sind, sondern auch über unbeteiligte User. Diese waren aber nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens.
Das ULD begründete dies damit, dass Facebook von den Nutzern persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle. Dabei würden die deutschen Rechtsgrundlagen für den Datenschutz nicht beachtet. Wer nun als Unternehmen oder Behörde über Facebook zu Nutzern Kontakt aufbaute, würde damit mitverantwortlich für die Verstöße des Social Networks sein.
Dies bewertete das Gericht nun in drei anhängigen Musterklagen allerdings anders. Eine Mitverantwortung könne den Unternehmen und Behörden nicht unterstellt werden, nur weil sie auf Dienste des Social Networks zurückgreifen. Entsprechend könnte es ihnen nicht einfach untersagt werden, über das weltweit größte Social Network mit Nutzern in Kontakt zu treten. Dies sei davon unberührt, dass auch das Gericht durchaus sieht, dass es bei Facebook Probleme mit dem Datenschutzrecht gibt.
Der zuständige Richter Hans-Joachim Rosenthal hat den streitenden Parteien zugestanden, seine Entscheidung bei einer übergeordneten Instanz anzufechten. Immerhin gehe es bei dieser Frage um eine grundsätzliche Angelegenheit, deren Bewertung nicht allein einem Verwaltungsgericht vorbehalten sein sollte. Weichert kündigte bereits an, einen Revisionsantrag gegen das Urteil zu prüfen.
Neben Facebook-Seiten stehen außerdem auch eingebettet Like-Buttons auf Webseiten von Firmen und Behörden zur Diskussion, die Facebook nicht nur Daten über Anwender liefern, die bei der Plattform registriert sind, sondern auch über unbeteiligte User. Diese waren aber nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens.
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