Facebook: Beleidigung kann schnell den Job kosten

Eine unbedachte Beleidigung von Arbeitgebern oder Kollegen auf Plattformen wie Facebook kann schnell eine Entlassung nach sich ziehen - auch fristlos. Darauf wiesen Rechtsexperten hin.
Facebook, Social Network, Social Media
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Bekannt wurde unter anderem die sofortige Kündigung eines Auszubildenden, der im vergangenen Jahr auf Facebook schrieb: "Arbeitgeber: Menschenschinder & Ausbeuter, Leibeigener?? Dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen". Das Landesarbeitsgericht Hamm fand die fristlose Entlassung gerechtfertigt. Allerdings handelt es sich hier bei weitem nicht um einen Einzelfall.

Ähnlich leichtsinnig posten auch viele der anderen rund 25 Millionen deutschen Nutzer des weltweit größten sozialen Netzwerks ihre persönlichen Empfindlichkeiten - und geben dabei nicht selten Details über Ihren Arbeitgeber preis oder beleidigen den Chef und Kollegen.

"Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt erheblich ehrverletzend für den beziehungsweise die Betroffenen sind, können eine ordentliche oder auch eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Je nach Umständen des Einzelfalles auch ohne vorherige Abmahnung", erklärten die Fachanwälte für Arbeitsrecht Patricia Pfefferl und Volker Schwering vom Essener Unternehmensverband (EUV).

Zwar habe der Arbeitnehmer das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auf seiner Seite. Dieses gelte aber nicht schrankenlos, sondern wird durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Bei Werturteilen geht der Schutz des Arbeitgebers regelmäßig der Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitnehmers vor, dazu gehört beispielsweise Schmähkritik, Formalbeleidigungen oder Angriffe auf die Menschenwürde.

"Wahre Aussagen dürfen zwar in der Regel gemacht werden, jedoch sind auch hierbei Grenzen gesetzt, wenn die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre des Arbeitgebers betroffen ist. Hierbei geht es besonders um die Verschwiegenheitspflicht des Mitarbeiters", erläuterte Pfefferl.

Der Arbeitgeber müsse in jedem Einzelfall eine Abwägung der Umstände, die zur Äußerung führten, vornehmen. "Zu berücksichtigen ist beispielsweise, ob die Auseinandersetzung vom Arbeitgeber oder Kollegen mitverursacht wurde, welcher betriebliche und branchenübliche Umgangston herrscht, wie ernsthaft die Äußerung war oder ob Dritte von der Äußerung Kenntnis genommen haben", so Pfefferl weiter. Stets seien die konkreten Umstände, unter denen die Äußerung erfolgte, von Belang.

Oft werde die Kommunikation auf Facebook als "vertrauliche" Kommunikation im Freundeskreis verstanden - dabei müsse hier aber differenziert werden. Ein Großteil der bislang ergangenen Rechtsprechung zu Kündigungen wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook gehe ohne weiteres davon aus, dass jegliche Aussage auf Facebook öffentlich erfolgt.

Allerdings muss geklärt werden, ob der gewählte Kommunikationskanal und Empfängerkreis der Äußerung die Annahme einer vertraulichen Kommunikation rechtfertigt. Im Fall des bereits erwähnten Auszubildenden lag die Annahme einer vertraulichen Kommunikation fern. Vertraulichkeit könne dann vorliegen, wenn ein Facebook-Profil nicht für jedermann einsehbar ist, sondern nur für eine überschaubare Anzahl enger Freunde. Wird das Profil hingegen für jedermann öffentlich gemacht so liege keine Vertraulichkeit mehr vor.

Allerdings könne ein Arbeitgeber nicht ohne weiteres im persönlichen Profil eines Mitarbeiters nach negativen Äußerungen recherchieren. Zwar sei eine Arbeitgeberrecherche über allgemein zugängliche, also öffentliche Äußerungen des Arbeitnehmers in der Regel zulässig und zwar auch ohne Anlass. Datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich unzulässig werden die Beweise für eine wirksame Kündigung unter anderem besonders dann, wenn der Arbeitgeber seine Informationen durch Erschleichen oder Erzwingen des Zugangs zum sozialen Netzwerk erlangt oder einen Zugang zum Netzwerk durch Vorgaukeln einer falschen Identität oder dem Einsatz Dritter erlangt.
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