Facebook muss sich an deutsches Recht halten

Das Social Network Facebook konnte sich auch in zweiter Instanz nicht mit seinen Ansichten über die Gültigkeit des deutschen Datenschutzrechtes für sein Geschäft gegen Verbraucherschützer durchsetzen.
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Nach dem Landgericht Berlin urteilte jetzt auch das Kammergericht, dass sich die europäische Tochtergesellschaft von Facebook an deutsches Datenschutzrecht halten muss, auch wenn der formale Firmensitz in Irland liegt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte geklagt, weil einige Klauseln in Facebooks Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen gegen deutsches Recht verstoßen.

"Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt", zeigte sich Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim VZBV, erfreut. Das Urteil sei die Konsequenz, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt, wenn nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt.

Genau dies sei bei Facebook der Fall. Die Daten der deutschen Nutzer werden nämlich nicht komplett innerhalb der EU, sondern in den USA auf Servern verarbeitet. Elbrecht sieht in der Entscheidung aber nicht nur einen aktuellen Erfolg in der Auseinandersetzung mit dem Social Network, sondern auch einen Wegweiser für den gesamten Bereich. "Es darf sich für global tätige Unternehmen nicht länger lohnen, sich in Ländern niederzulassen, in denen durch die hiesigen Datenschutzaufsichtsbehörden der geringste Widerstand zu erwarten ist", sagte sie.

Einen weiteren Erfolg sehen die Verbraucherschützer darin, dass ihre Klage überhaupt zugelassen wurde. Denn Datenschutzgesetze müssten demnach als Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes definiert werden. Dadurch haben die Verbraucherzentralen die Befugnis zur Verbandsklage. Das heißt, dass sie als Organisation aktiv werden können und dies nicht stellvertretend ein betroffener Einzelnutzer tun muss.
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