Ab heute viel höhere Bußgelder für Telefonwerbung

Ab heute drohen bei unerlaubter Telefonwerbung deutlich höhere Bußgelder. Die Bundesnetzagentur hofft nun darauf, damit die Belästigung von Verbrauchern endlich effektiver eingrenzen zu können. Ab heute ist eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, die es ermöglicht, Bußgelder in Höhe von 300.000 Euro zu erheben. Damit wurde der bisherige Maximalbetrag um immerhin das Sechsfache angehoben. "Ich freue mich, dass der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen deutlich erhöht hat. Auch wir haben uns im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen, stellt schon länger eine Ordnungswidrigkeit dar. Bisher von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstöße waren meist auf die Verwendung von nicht rechtskonformen Generaleinwilligungen zurückzuführen, die angeblich über Gewinnspielteilnahmen im Internet abgegeben wurden. Die betroffenen Unternehmen kauften solche Einwilligungen häufig zusammen mit den für die Anrufe verwendeten Adressdaten bei Datenhändlern.

Durch die jetzt erfolgte Gesetzesänderung kann die Bundesnetzagentur zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Die Behörde ist in den letzten Jahren bereits erfolgreich gegen derartige Anrufe vorgegangen, indem sie die Abschaltung von hierfür genutzten Rufnummern angeordnet und die Rechnungsstellung untersagt hat.

Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hätten bereits zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerdezahlen geführt. Die Möglichkeit, in solchen Fällen auch Bußgelder zu verhängen, erweitere die bisherigen Befugnisse. Die Bundesnetzagentur wies darauf hin, dass man auch weiterhin auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen sei, um erfolgreich gegen Werbeanrufe vorzugehen. Wer von solchen Anrufen belästigt wird, sollte möglichst den Zeitpunkt, die angezeigte Nummer, den Namen des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist, sowie das beworbene Produkt notieren und übermitteln.
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