VZBV: Gesetze gegen Telefonwerbung unzureichend
"Das geltende Gesetz hat die Missstände nicht behoben", begründete VZBV-Vorstand Gerd Billen den Vorstoß. Man begrüße daher die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen, eine Bestätigungslösung zu verankern. Am Telefon abgeschlossene Verträge würden dann erst wirksam, wenn Verbraucher sie schriftlich bestätigen.
Mit einer entsprechenden Forderung ist der Verband schon mehrfach aufgetreten. Das Gleiche gilt für die beabsichtigte Erhöhung des Bußgeldes auf 250.000 Euro sowie strengere Anforderungen an die Einwilligung der Verbraucher in Werbeanrufe. Zwar erleichtert das seit August 2009 geltende Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung Verbrauchern, am Telefon abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Die Praxis zeige allerdings, dass die Betroffenen häufig unzureichend oder gar nicht über ihr Recht belehrt werden, hieß es.
"Solange Verbraucher selbst aktiv werden müssen, um sich aus unlauter angebahnten Verträgen zu lösen, wird sich an der Situation nichts ändern", sagte Billen. Eine Bestätigungslösung sei daher der richtige und notwendige Schritt.
In Österreich gibt es bereits eine entsprechende Regelung. Im dortigen Konsumentenschutzgesetz ist seit dem 2. Mai geregelt, dass bei Gewinnzusagen, Wett- und Lotteriedienstleistungen ein unzulässig am Telefon geschlossener Vertrag nichtig ist, wenn der Verbraucher die telefonische Vereinbarung im Nachhinein nicht anerkennen will.
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Christian Kahle
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