US-Gericht: Quellcode kann nicht gestohlen werden
Ein Bundesberufungsgericht in den USA hat ein Urteil gegen einen ehemaligen Programmierer von der Investmentbank Goldman Sachs aufgehoben, das ihm eine Haftstrafe von acht Jahren eingebracht hatte. Die zur Verurteilung herangezogenen Gesetze würden in dem Fall überhaupt nicht greifen, hieß es.
In dem Fall geht es um Algorithmen, mit denen bei Goldman Sachs der Hochfrequenz-Handel an den Börsen gesteuert wird. Computer beobachten dabei das Marktgeschehen und kaufen und verkaufen Aktien in Zeiträumen von Millisekunden. Minimale Kursschwankungen bringen dabei sehr kleine Erträge ein, die sich durch die Masse solcher Transaktionen aber schnell zu großen Erträgen aufsummieren.
Der fragliche Entwickler hatte diese Software vor seinem Ausscheiden bei Goldman Sachs kopiert und auf einen Server im Ausland geladen. Man warf ihm daraufhin den Diebstahl von Eigentum der Bank und von Geschäftsgeheimnissen vor und stützte sich dabei auf den National Stolen Property Act (NSPA).
Die Berufungsrichter sahen den Tatbestand des Diebstahls in dem Fall aber schlicht nicht erfüllt, weil der Täter keine physische Kontrolle über etwas erlangte, heißt es bei 'CNet'. Außerdem wurde Goldman Sachs auch nichts in dem Sinne weggenommen, dass die Bank es danach nicht mehr verwenden konnte. Wie das Gericht ausführte, lehne man es ab, den Wortlaut des NSPA einfach so lange zu dehnen, bis es zu den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters passt.
Auch der zweite Tatbestand der Wirtschaftsspionage wurde vom Berufungsgericht verneint. Dieser würde nur greifen, wenn Goldman Sachs oder der Entwickler die Software verkaufen wollten. Allerdings liege der Vorteil für die Bank ja gerade darin, dass niemand anderes über diese Algorithmen verfügt - ein Vertrieb von Lizenzen sei so überhaupt nicht im Interesse des Unternehmens. Und da es auch keine Beweise dafür gibt, dass der Entwickler die Software letztlich verkaufen wollte, könne der Economic Espionage Act in dem Fall nicht zur Anwendung kommen.
Der fragliche Entwickler hatte diese Software vor seinem Ausscheiden bei Goldman Sachs kopiert und auf einen Server im Ausland geladen. Man warf ihm daraufhin den Diebstahl von Eigentum der Bank und von Geschäftsgeheimnissen vor und stützte sich dabei auf den National Stolen Property Act (NSPA).
Die Berufungsrichter sahen den Tatbestand des Diebstahls in dem Fall aber schlicht nicht erfüllt, weil der Täter keine physische Kontrolle über etwas erlangte, heißt es bei 'CNet'. Außerdem wurde Goldman Sachs auch nichts in dem Sinne weggenommen, dass die Bank es danach nicht mehr verwenden konnte. Wie das Gericht ausführte, lehne man es ab, den Wortlaut des NSPA einfach so lange zu dehnen, bis es zu den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters passt.
Auch der zweite Tatbestand der Wirtschaftsspionage wurde vom Berufungsgericht verneint. Dieser würde nur greifen, wenn Goldman Sachs oder der Entwickler die Software verkaufen wollten. Allerdings liege der Vorteil für die Bank ja gerade darin, dass niemand anderes über diese Algorithmen verfügt - ein Vertrieb von Lizenzen sei so überhaupt nicht im Interesse des Unternehmens. Und da es auch keine Beweise dafür gibt, dass der Entwickler die Software letztlich verkaufen wollte, könne der Economic Espionage Act in dem Fall nicht zur Anwendung kommen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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