Rapidshare legt im Streit mit der Gema Revision ein
Im Rechtsstreit zwischen dem One-Click-Hoster Rapidshare und der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema hat das Oberlandesgericht Hamburg kürzlich die offizielle Urteilsbegründung veröffentlicht.
Das in der Schweiz ansässige Unternehmen wertet die Entscheidung des Gerichts grundsätzlich zwar in gewisser Weise als Erfolg, will aber trotzdem vor dem Bundesgerichtshof Revision einlegen, schreibt die 'Welt'. Höchstrichterlich will Rapidshare klären, in wie weit man eine proaktiven Kontrolle von fremden Webseiten durchführen muss.
Da das Gericht mit diesem Urteil und der zugehörigen Begründung von der bisherigen Haltung, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare illegal sei, abweicht, wertet der Sharehoster die Entscheidung als Erfolg.
Vor Kurzem kam das Gericht zu dem Entschluss, dass der Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverstöße, welche über die eigene Plattform begangen werden, haftbar gemacht werden kann. Hierbei wird nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten als rechtswidrig angesehen. Die Lage wird erst dann rechtlich problematisch, wenn die Links dazu öffentlich zugänglich gemacht werden, heißt es.
Schon damals teilte Rapidshare mit, dass das Unternehmen dieser Aufgabe bereits seit geraumer Zeit nachkommt. Sofern das hauseigene Anti-Abuse-Team auf Links zu illegal veröffentlichten Dateien, welche auf Server von Rapidshare verweisen, aufmerksam wird, werden diese umgehend entfernt.
Dazu entscheidet sich das in der Schweiz ansässige Unternehmen angeblich aus eigenem Antrieb, da man die Plattform sauber halten möchte. Allerdings sieht es Rapidshare als fraglich an, ob man rechtlich zu solchen Maßnahmen verpflichtet werden kann.
Auf der anderen Seite reicht es der Verwertungsgesellschaft Gema nicht, wenn der Betreiber des Sharehosters die Links erst nach einem eingereichten Hinweis der Rechteinhaber entfernt. Geht es nach der Gema, so müsse Rapidshare entsprechende Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern zu können.
Da das Gericht mit diesem Urteil und der zugehörigen Begründung von der bisherigen Haltung, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare illegal sei, abweicht, wertet der Sharehoster die Entscheidung als Erfolg.
Vor Kurzem kam das Gericht zu dem Entschluss, dass der Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverstöße, welche über die eigene Plattform begangen werden, haftbar gemacht werden kann. Hierbei wird nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten als rechtswidrig angesehen. Die Lage wird erst dann rechtlich problematisch, wenn die Links dazu öffentlich zugänglich gemacht werden, heißt es.
Schon damals teilte Rapidshare mit, dass das Unternehmen dieser Aufgabe bereits seit geraumer Zeit nachkommt. Sofern das hauseigene Anti-Abuse-Team auf Links zu illegal veröffentlichten Dateien, welche auf Server von Rapidshare verweisen, aufmerksam wird, werden diese umgehend entfernt.
Dazu entscheidet sich das in der Schweiz ansässige Unternehmen angeblich aus eigenem Antrieb, da man die Plattform sauber halten möchte. Allerdings sieht es Rapidshare als fraglich an, ob man rechtlich zu solchen Maßnahmen verpflichtet werden kann.
Auf der anderen Seite reicht es der Verwertungsgesellschaft Gema nicht, wenn der Betreiber des Sharehosters die Links erst nach einem eingereichten Hinweis der Rechteinhaber entfernt. Geht es nach der Gema, so müsse Rapidshare entsprechende Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern zu können.
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