Rapidshare ist für Urheberrechtsverstöße haftbar
Das Hanseatische Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der Schweiz ansässige Sharehoster Rapidshare für Urheberrechtsverstöße, welche über die eigene Plattform begangen werden, haftbar gemacht werden kann.
Ein wegweisendes Urteil aus dem Jahr 2009 des Landgerichts Hamburg wurde damit bestätigt. Die Firma Rapidshare darf seinen Nutzern keine Inhalte aus dem Repertoire der Gema zur Verfügung stellen. Ferner könnte sich das Unternehmen als Störer haftbar machen, heißt es.
Das Gericht sieht dabei nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten als rechtswidrig an. Erst wenn die Download-Links von Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Lage rechtlich problematisch. Die Aufgabe des Sharehosters sei es, die Downloadlinks zu entfernen und im Internet gezielt nach weiteren Links zu suchen.
Auch die Verwertungsgesellschaft Gema hat sich bereits zu diesem Thema geäußert und spricht von einem wegweisenden Urteil. Man sieht es als bestätigt an, dass wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über Rapidshare ergriffen werden müssen. Ferner würde es nicht ausreichen, wenn die Betreiber des One-Click-Hosters erst nach einem Hinweis der Rechteinhaber die Inhalte löschen.
In der Schweiz sieht man die Euphorie der Gema als verfrüht an. Das Gericht ist in den vorliegenden Fällen von seiner bisherigen Haltung abgewichen, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei, heißt es von Rapidshare. Zudem sehe das Gericht die Verpflichtung von Rapidshare in erster Linie darin, das Problem der Piraterie an den Stellen zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden. Genau das tut Rapidshare den eigenen Angaben zufolge schon seit Jahren.
Das Gericht sieht dabei nicht das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten als rechtswidrig an. Erst wenn die Download-Links von Rapidshare öffentlich zugänglich gemacht werden, wird die Lage rechtlich problematisch. Die Aufgabe des Sharehosters sei es, die Downloadlinks zu entfernen und im Internet gezielt nach weiteren Links zu suchen.
Auch die Verwertungsgesellschaft Gema hat sich bereits zu diesem Thema geäußert und spricht von einem wegweisenden Urteil. Man sieht es als bestätigt an, dass wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über Rapidshare ergriffen werden müssen. Ferner würde es nicht ausreichen, wenn die Betreiber des One-Click-Hosters erst nach einem Hinweis der Rechteinhaber die Inhalte löschen.
In der Schweiz sieht man die Euphorie der Gema als verfrüht an. Das Gericht ist in den vorliegenden Fällen von seiner bisherigen Haltung abgewichen, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei, heißt es von Rapidshare. Zudem sehe das Gericht die Verpflichtung von Rapidshare in erster Linie darin, das Problem der Piraterie an den Stellen zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden. Genau das tut Rapidshare den eigenen Angaben zufolge schon seit Jahren.
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