Google führt einheitliche Datenschutz-Regeln ein

Eine für alle Dienste geltende Datenschutz-Bestimmung statt 60 einzelner Regelungen: Das ist nach Angaben von Google das Ziel der neuen Fassung, die ab 1. März auf (fast) allen Angeboten des Unternehmens gelten wird. Wie Alma Whitten, Director of Privacy, Product and Engineering, auf dem offiziellen 'Google-Blog' schreibt, gebe es derzeit mehr als 70 Dokumente, die die diversen Aspekte der einzelnen Google-Angebote abdecken. Wie die Datenschutz-Verantwortliche von Google zugibt, ist diese Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen alles andere als optimal.

Der Suchmaschinenbetreiber habe sich deshalb entschlossen, einen Großteil der Datenschutz-Bestimmungen zu einem einzigen und für alle Dienste gültigem Dokument zusammenzufassen. Nach Angaben von Google steht dabei "in einer deutlich besser lesbaren Art und Weise", welche Informationen das Unternehmen sammelt sowie wie und wofür man diese Daten verwendet.


Die größte Änderung betrifft die Nutzer-Konten: Wer sich bei Google einloggt, wird auf (fast) allen Diensten bzw. Produkten des Unternehmens als ein einziger User behandelt. Whitten: "Wir können dadurch Informationen, die man bei einem Service angegeben hat, mit Informationen aus anderen Diensten kombinieren." Ziel der Umstellung sei es, das "Google-Erlebnis einfacher und intuitiver" zu gestalten.

Als Vorteil beschreibt Alma Whitten die vor kurzem vorgestellte soziale Suche: Diese verknüpfe die Ergebnisse einer normalen Google-Suche mit persönlichen Informationen bzw. Ergebnissen von Google+, was in Folge weitere Möglichkeiten (Google Docs, Kalender, Google Mail etc.) eröffne.

Die ab 1. März geltende 'Datenschutzerklärung' sowie die allgemeinen 'Nutzungsbedingungen' ("Terms of Service") wurden bereits veröffentlicht und können auch in Deutsch durchgelesen werden (siehe Links bei den jeweiligen Begriffen).

Alma Whitten bekräftigte explizit, dass sich Google auch weiterhin dem Schutz der Nutzerdaten verpflichte. Persönliche Daten des Nutzers würde man weder weiterverkaufen noch in sonstiger Form (außer in sehr seltenen Fällen wie etwa nach einem geltenden Gerichtsbeschluss) ohne Zustimmung des Nutzers weitergeben.
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