Urteil: Wenn der Administrator fremde E-Mails liest

Recht, Politik & EU Liest der Systemadministrator fremde E-Mails, so stellt das einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, der zur fristlosen Kündigung führt. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden. Es bestätigte ein Urteil des Arbeitsgerichts München. Der Kläger war als Systemadministrator angestellt und las unter anderem die Korrespondenz eines Geschäftsführers. Diese druckte er aus und legte sie einem anderen Geschäftsführer vor, um nachzuweisen, dass der Empfänger der Nachrichten gegen seine Dienstpflichten verstößt und damit das Unternehmen schädigt. Zudem sah er auch die Daten des Personalbereichs ein. Die fristlose Kündigung folgte.

Das Landesarbeitsgericht stellte nun fest, dass der Kläger gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, da er seine Befugnisse und technischen Möglichkeiten ausgenutzt hat, um interne E-Mails zu lesen. Eine fristlose Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Man stellte fest, dass der Administrator gezielt den Ordner "gesendete Objekte" geöffnet hat, um mindestens eine E-Mail auszudrucken.

Der Kläger hatte behauptet, er habe lediglich während der Urlaubsabwesenheit eines Geschäftsführers die E-Mails geöffnet und sei dabei zufällig auf die E-Mail gestoßen, die zum Streit geführt hat. Dies konnte durch die Beweisaufnahme widerlegt werden. Laut Auffassung des Gerichts hätte sich das Unternehmen darauf verlassen können müssen, dass der Systemadministrator auch in Ausnahmesituationen seine Zugriffsrechte nicht missbraucht.
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