Kinderpornos: Eigenes Gesetz gegen Online-Konsum
"Die derzeitige Fassung des Straftatbestandes des verbotenen Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 Strafgesetzbuch) ist auf Druckerzeugnisse zugeschnitten", teilten die Teilnehmer der Konferenz, die an den letzten beiden Tagen stattfand, mit.
Die Verbreitung von Kinderpornografie über Internet werde dabei nicht ausreichend berücksichtigt. "Die Anknüpfung der Strafbarkeit an das Merkmal des 'Besitzes' von kinderpornografischen Darstellungen ist problematisch", hieß es.
Die Strafverfolger stießen demnach oft auf Probleme, wenn sich die Täter die Bilddateien "nur" ansehen, ohne sie aktiv auf ihrem Rechner zu speichern. Die Justizminister haben deshalb angeregt, dass das Bundesministerium der Justiz, dies bei der Erarbeitung einer Gesamtreform des Sexualstrafrechts berücksichtigt.
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Christian Kahle
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