Filesharing: IP-Adresse unzureichend für Klage
Die Anwälte der Rechteinhaber hatten wie üblich im Rahmen eines Strafverfahrens die IP-Adresse genutzt, um die Identität des Nutzers zu ermitteln und ihn zu verklagen. Das Gericht führte in seiner Abweisung der Klage allerdings aus, dass der Betroffene zwar der Anschlussinhaber ist, daraus aber nicht geschlossen werden könne, dass er die Urheberrechtsverletzung beging.
Ohne weitergehende Belege lehnte der zuständige Richter es ab, ein Verfahren einzuleiten. Um einen Prozess zu eröffnen, wären zumindest zusätzliche Indizien nötig, die auf eine Tat durch den Anschlussinhaber hindeuten - wie beispielsweise ein Nachweis der Nutzung der Tauschbörse von dessen PC, möglichst sogar noch von seinem privaten Benutzerkonto aus.
Die Ermittlung solcher Beweise würden es allerdings erfordern, eine Hausdurchsuchung durchzuführen und den Rechner zu beschlagnahmen. Da solch rigide Maßnahmen gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden, hatten Staatsanwaltschaften in Deutschland es beispielsweise mehrfach verwehrt, überhaupt strafrechtliche Ermittlungen gegen Filesharer aufzunehmen.
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Christian Kahle
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