Datenschutz: IP-Adresse gehört nicht ins Nutzerprofil
Viele Web-Seitenbetreiber analysieren zu Zwecken der Werbung und Marktforschung oder bedarfsgerechten Gestaltung ihres Angebotes das Surf-Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer. Hierbei setzt das Telemediengesetz (TMG) aber klare Grenzen.
Demnach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Die IP-Adresse sei aber kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes, da sie durchaus einzelnen Nutzern zugeordnet werden kann.
Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP- Adressen ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung des Nutzers zulässig, hieß es. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.
Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen auch später nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden, sofern diese vorliegen. Sie müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Erstellung der Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt, erklärten die Datenschützer weiter.
Demnach dürfen Nutzungsprofile nur bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden. Die IP-Adresse sei aber kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes, da sie durchaus einzelnen Nutzern zugeordnet werden kann.
Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP- Adressen ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung des Nutzers zulässig, hieß es. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.
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Christian Kahle
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