EuGH schützt YouTube und Filehoster klar vor Rechteinhabern
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt dafür gesorgt, dass die Medienindustrie eigentlich längst geklärte Fragen noch einmal neu auf die Tagesordnung bringt. Internet-Plattformen wie YouTube sind auch nach einer neuen Einschätzung bei Rechtsverletzungen geschützt.
In einem der Fälle versuchte ein Musikunternehmen die Videoplattform Googles in Verantwortung zu ziehen, nachdem ein User unberechtigt Konzertmitschnitte hochgeladen hatte. Die daraus entstandene Auseinandersetzung ging bis zum Bundesgerichtshof, der sich nun noch einmal eine Einschätzung bei den Kollegen auf der europäischen Ebene abholte. Und deren Reaktion war ziemlich eindeutig.
Demnach ist YouTube hier kein Vorwurf zu machen. Denn es gilt weiterhin, dass die Plattform-Betreiber nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich sind. Das ändert sich erst, wenn sie selbst Kenntnis von den illegalen Vorgängen bekommen und nicht reagieren und aufgrund fehlender Sicherungs-Maßnahmen auch in einem gewissen Maße fahrlässig handeln.
Ähnlich verhält es sich aus Sicht des EuGH auch bei Filehostern. Auch der Betreiber Uploaded wurde von dem gleichen Kläger vor Gericht gebracht. Da es sich um zwei unterschiedliche Arten von Plattformen handelt, wurden die Sachen getrennt voneinander verhandelt. Letztlich gelten für beide aber die gleichen Grundlagen, so die Richter. Auch hier dürfte die Sache in der Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof also schlecht für das Musikunternehmen ausgehen.
Demnach ist YouTube hier kein Vorwurf zu machen. Denn es gilt weiterhin, dass die Plattform-Betreiber nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich sind. Das ändert sich erst, wenn sie selbst Kenntnis von den illegalen Vorgängen bekommen und nicht reagieren und aufgrund fehlender Sicherungs-Maßnahmen auch in einem gewissen Maße fahrlässig handeln.
Auch Filehoster sind geschützt
Beides ist bei der Streaming-Plattform Googles aber nicht der Fall. Denn YouTube verfügt mit seinem ContentID-System über ein eigentlich ziemlich gut funktionierendes Tool zur Erkennung geschützter Musik. Auch diesem kann aber mal ein Upload entgehen. Und wenn dies geschieht, muss YouTube nach Kenntnisnahme den geschützten Inhalt zwar löschen, kann aber nicht in Regress genommen werden.Ähnlich verhält es sich aus Sicht des EuGH auch bei Filehostern. Auch der Betreiber Uploaded wurde von dem gleichen Kläger vor Gericht gebracht. Da es sich um zwei unterschiedliche Arten von Plattformen handelt, wurden die Sachen getrennt voneinander verhandelt. Letztlich gelten für beide aber die gleichen Grundlagen, so die Richter. Auch hier dürfte die Sache in der Auseinandersetzung vor dem Bundesgerichtshof also schlecht für das Musikunternehmen ausgehen.
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