Richter untersagen Drillisch Preiserhöhungen ohne Widerspruchsrecht
Die Verbraucherzentrale kann einen ersten Etappensieg gegen Preiserhöhungen ohne Widerspruchsmöglichkeiten feiern. Dabei hatten die Verbraucherschützer Drillisch verklagt, da die Mobilfunkanbieter sich das Recht der Erhöhung vertraglich absichern wollten.
Drillisch hatte sich in einer Fassung der Geschäftsbedingungen vorbehalten, die Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Das ist aber im Grunde eine Schraubzwinge, die der Anbieter jederzeit und womöglich auch noch mehrfach hätte einsetzen können, ohne dass Kunden die dann vielleicht für sie finanziell nicht mehr zu tragenden Verträge beenden können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Frankfurt am Main vom 9.04.2020, Az. 1 U 46/19). Einen ähnlichen Fall beschäftigte die Verbraucherzentrale Brandenburg zudem mit dem Kabelnetzbetreiber-Anbieter PYUR. Auch PYUR versucht sich vertraglich Preiserhöhungen von bis zu 5 Prozent ohne Kündigungsmöglichkeit zu sichern.
Großer Mobilfunk-Vergleichs-Rechner
Verstoß gegen EU-Recht
Konkret ging es dabei um eine Preiserhöhungsklausel, die vorsieht, dass Drillisch den Preis um bis zu 5 Prozent erhöhen kann, ohne dass der Kunde dem widersprechen kann. Solche einseitigen Vertragsänderungen ohne Kündigungsmöglichkeit durch den Betroffenen verstoßen allerdings gegen EU-Richtlinien, sodass die Verbraucherzentrale nach zahlreichen Kundenbeschwerden Klage einreichte. Die Richter des Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen sich der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, an. Demnach haben Verbraucher das Recht, sich von einem Vertrag zu lösen, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert - und dazu gehört eben auch der Preis.Für einen Kunden kann die Erhöhung erheblich sein
Eine Preiserhöhung von 5 Prozent kann für manchen Kunden dabei bereits erheblich sein, stellte das OLG fest. Schon allein deshalb könne es auch keinen Freibrief für Preiserhöhungen von bis zu 5 Prozent geben, die EU-Richtlinien sind da eindeutig.Drillisch hatte sich in einer Fassung der Geschäftsbedingungen vorbehalten, die Preise während der Vertragslaufzeit zu ändern. Das ist aber im Grunde eine Schraubzwinge, die der Anbieter jederzeit und womöglich auch noch mehrfach hätte einsetzen können, ohne dass Kunden die dann vielleicht für sie finanziell nicht mehr zu tragenden Verträge beenden können.
Prinzipielles Widerspruchsrecht
Die Richter unterstrichen, dass das Mobilfunkanbieter seinen Kunden bei Preiserhöhungen prinzipiell ein Widerspruchsrecht einräumen muss "Nach EU-Recht sind einseitige Preiserhöhungen nur zulässig, wenn Kunden im Gegenzug den Vertrag kündigen dürfen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Sonst könnten Anbieter ihre Preise willkürlich und mehrfach hintereinander erhöhen."Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Frankfurt am Main vom 9.04.2020, Az. 1 U 46/19). Einen ähnlichen Fall beschäftigte die Verbraucherzentrale Brandenburg zudem mit dem Kabelnetzbetreiber-Anbieter PYUR. Auch PYUR versucht sich vertraglich Preiserhöhungen von bis zu 5 Prozent ohne Kündigungsmöglichkeit zu sichern.
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