Convert2MP3: Musikindustrie besiegt Windmühle, feiert sich hart dafür
Die deutsche Musikindustrie konnte einen, eigenen Angaben nach, "großen Erfolg" gegen eine der weltweit meistgenutzten Stream-Ripping-Websites verbuchen. Denn man konnte die Seite Convert2MP3 zur Aufgabe zwingen. Das Ganze ist aber in erster Linie ein PR-Erfolg, denn Alternativen gibt es im Netz zur Genüge.
Seit kurzem wundern sich Besucher der Seite Convert2MP3, dass diese nicht erreichbar ist. Seit heute ist der Grund dafür bekannt: Der deutsche Bundesverband Musikindustrie (BVMI) konnte gemeinsam mit seinem internationalen Partner International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) die in Deutschland ansässige Seite aus dem Netz klagen (via @LSAwesome).
Allerdings bedeutet das nicht, dass die Betreiber verurteilt worden sind. Zwar hat der BVMI gegen Convert2MP3 "wegen erheblicher und anhaltender Urheberrechtsverletzungen vor dem Landgericht Hamburg Klage erhoben", wie die deutsche Musikindustrieverband in einer Mitteilung schreibt, das Aus für die Seite beruht aber streng genommen auf einem nun geschlossenen Vergleich.
Der BVMI weist auch auf andere Urteile zum Thema Streamripping und schreibt: "Die jetzt geschlossene Einigung knüpft im Ergebnis an andere Urteile der aktuellen Rechtsprechung an: So hatte das OLG München geurteilt, der Streamripping-Dienst MusicMonster.FM sei rechtswidrig und unlizenziert und könne sich nicht auf die Privatkopieausnahme berufen. Das OLG Hamburg hat dies jüngst in seinem Urteil gegen den Streamripping-Dienst ZeeZee bestätigt."
Ein automatischer Verstoß ist also nicht gegeben, denn man konnte Convert2MP3 auch nutzen, um urheberrechtlich Unbedenkliches herunterzuladen. Ganz abgesehen davon, dass in diesem Fall das Recht auf Privatkopie sehr wohl greift (das Thema ist aber wie so oft umstritten). Der renommierte Medienanwalt Christian Solmecke schreibt jedenfalls in einem Blogbeitrag, dass Streamripping seiner Ansicht nach nicht zwangsläufig illegal ist: "Zumindest der besonders beliebte private Download aus YouTube ist jedoch unbedenklich. Denn er ist vom Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt."
Schließlich kann man diesen "Erfolg" der Musikindustrie ruhig auch als Kampf gegen Windmühlen bezeichnen: Denn Convert2MP3 ist nur ein Anbieter unter vielen, es gibt nach wie vor viele Seiten, die genau dieselben Dienste anbieten.
Allerdings bedeutet das nicht, dass die Betreiber verurteilt worden sind. Zwar hat der BVMI gegen Convert2MP3 "wegen erheblicher und anhaltender Urheberrechtsverletzungen vor dem Landgericht Hamburg Klage erhoben", wie die deutsche Musikindustrieverband in einer Mitteilung schreibt, das Aus für die Seite beruht aber streng genommen auf einem nun geschlossenen Vergleich.
Druck
Man kann davon ausgehen, dass der Druck der Musikindustrie zu groß wurde und sich die Betreiber der Seite, die laut BVMI in den vergangenen zwölf Monaten 684 Millionen Besucher aus der ganzen Welt verzeichneten, einen anhaltenden Rechtsstreit nicht leisten konnten. Allerdings: Bereits zuvor hatte das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Convert2MP3 erlassen, "weil der Dienst technische Schutzmaßnahmen umging und Software nutzte, die dies ermöglichte".Der BVMI weist auch auf andere Urteile zum Thema Streamripping und schreibt: "Die jetzt geschlossene Einigung knüpft im Ergebnis an andere Urteile der aktuellen Rechtsprechung an: So hatte das OLG München geurteilt, der Streamripping-Dienst MusicMonster.FM sei rechtswidrig und unlizenziert und könne sich nicht auf die Privatkopieausnahme berufen. Das OLG Hamburg hat dies jüngst in seinem Urteil gegen den Streamripping-Dienst ZeeZee bestätigt."
Äpfel und Birnen?
Ob diese beiden Urteile auch im vorliegenden Fall greifen, ist unklar. Denn Plattformen wie MusicMonster.FM und ZeeZee bieten einen Dienst an, der sich von Convert2MP3 stark unterscheidet. Denn bei den beiden genannten Plattformen werden direkt konkrete Songs angeboten, deren Download erfolgt per Streamrip. Convert2MP3 stellt hingen nur das technische Werkzeug bereit, um einen Stream lokal zu speichern.Ein automatischer Verstoß ist also nicht gegeben, denn man konnte Convert2MP3 auch nutzen, um urheberrechtlich Unbedenkliches herunterzuladen. Ganz abgesehen davon, dass in diesem Fall das Recht auf Privatkopie sehr wohl greift (das Thema ist aber wie so oft umstritten). Der renommierte Medienanwalt Christian Solmecke schreibt jedenfalls in einem Blogbeitrag, dass Streamripping seiner Ansicht nach nicht zwangsläufig illegal ist: "Zumindest der besonders beliebte private Download aus YouTube ist jedoch unbedenklich. Denn er ist vom Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt."
Schließlich kann man diesen "Erfolg" der Musikindustrie ruhig auch als Kampf gegen Windmühlen bezeichnen: Denn Convert2MP3 ist nur ein Anbieter unter vielen, es gibt nach wie vor viele Seiten, die genau dieselben Dienste anbieten.
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