Das Web vor Gericht: Hyperlinks nur noch zu klar legalen Inhalten?
urheberrechtlich geschützten Werkes handle. Da ging das Gericht aber nicht mit und erklärte, der Text sei ja schon mit Zustimmung des Urhebers öffentlich gemacht worden und werde durch einen Hinweis per Link keinem breiteren Publikum zugänglich gemacht.
Im aktuellen Fall geht es ebenfalls darum, ob ein Link auf geschützte Werke gesetzt werden darf. Der Unterschied liegt hier aber darin, dass die fraglichen Inhalte offensichtlich nicht legal von den Rechteinhabern ins Netz gestellt wurden. Im Konkreten ging es um Fotos, die für die niederländische Ausgabe des Playboy-Magazins bestimmt waren. Diese wurden von Unbekannten schon vor dem offiziellen Erscheinen bei einem Filehoster bereitgestellt.
Sollte die Sache zu Gunsten der Kläger ausgehen, würde das vielfältige Fragen aufwerfen und könnte das Web, wie wir es kennen verändern. Denn schon für den normalen Nutzer dürfte es schwer sein, in jedem Fall eindeutig zu bewerten, ob die Inhalte, auf die sein Link verweise, legal veröffentlicht wurden. Noch größere Probleme dürften dort auftauchen, wo Links automatisiert auf Inhalte gesetzt werden (z.B. von Suchmaschinen) oder wo dies andere Nutzer auf der eigenen Plattform tun (soziale Netzwerke). Probleme dürfte es dann auch für Seiten wie Cryptome oder Wikileaks geben, die im Grunde dafür gemacht sind, Inhalte zugänglich zu machen, bei denen der eigentliche Eigner dagegen ist.
Bereits vor zwei Jahren blickte die Netzöffentlichkeit gespannt nach Brüssel, konnte letztlich aber beruhigt durchatmen. Damals ging es um die Klage einer Journalistin und ihres Verlages aus Schweden, die versuchten, die Verlinkung eines Artikels für illegal erklären zu lassen. Sie argumentierten damit, dass es sich bei der Linksetzung um eine öffentliche Verbreitung eines
Im aktuellen Fall geht es ebenfalls darum, ob ein Link auf geschützte Werke gesetzt werden darf. Der Unterschied liegt hier aber darin, dass die fraglichen Inhalte offensichtlich nicht legal von den Rechteinhabern ins Netz gestellt wurden. Im Konkreten ging es um Fotos, die für die niederländische Ausgabe des Playboy-Magazins bestimmt waren. Diese wurden von Unbekannten schon vor dem offiziellen Erscheinen bei einem Filehoster bereitgestellt.
Große Probleme am Horizont
Eine Publikation der Firma GS Media hatte die Bilder verlinkt und wurde von den niederländischen Playboy-Herausgebern verklagt. Der Streit muss nun vom EuGH bewertet werden. Hier geht es also nun darum, ob auch die Verlinkung von eindeutig rechtswidrig bereitgestellten Inhalten zu handhaben ist.Sollte die Sache zu Gunsten der Kläger ausgehen, würde das vielfältige Fragen aufwerfen und könnte das Web, wie wir es kennen verändern. Denn schon für den normalen Nutzer dürfte es schwer sein, in jedem Fall eindeutig zu bewerten, ob die Inhalte, auf die sein Link verweise, legal veröffentlicht wurden. Noch größere Probleme dürften dort auftauchen, wo Links automatisiert auf Inhalte gesetzt werden (z.B. von Suchmaschinen) oder wo dies andere Nutzer auf der eigenen Plattform tun (soziale Netzwerke). Probleme dürfte es dann auch für Seiten wie Cryptome oder Wikileaks geben, die im Grunde dafür gemacht sind, Inhalte zugänglich zu machen, bei denen der eigentliche Eigner dagegen ist.
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Christian Kahle
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