Filesharing: Höchstes dt. Gericht urteilt voll pro Störerhaftung
Vielfach wurde erwartet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) drei Urteile gegen Anschlussinhaber wegen Filesharing-Aktivitäten ordentlich zurechtstutzt - doch diese Hoffnung erfüllte sich nicht. Die Richter entschieden voll im Sinne der Rechteinhaber aus der Musikindustrie.
Infografik: Musik-Streaming
Verschiedene Entscheidungen, die in der letzten Zeit vor Gerichten in ähnlichen Fällen getroffen wurden, höhlten vor allem die Störerhaftung immer wieder um ein kleines Stück aus. Diese beinhaltet die Annahme, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich der eigentliche Täter nicht finden lässt oder es sich bei diesem um einen Minderjährigen handelt - dann wird angenommen, dass der Erwachsene seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die drei Fälle, die heute verhandelt wurden, deckten gleich mehrere Konstellationen ab. In einem Fall erklärten die Beschuldigten, dass sie zur fraglichen Zeit im Urlaub waren und niemand den Internet-Anschluss habe nutzen können. Sie erklärten sich die Vorwürfe so, dass es bei der Ermittlungen von IP-Adressen in Filesharing-Netzen durch die von der Musikindustrie beauftragte Firma ProMedia zu einem Fehler gekommen sein könnte.
Im zweiten Fall sollen die Taten über den Bürorechner erfolgt sein, zu dem quasi nur der Anschlussinhaber ausreichend Zugang hatte, um Tauschbörsen zu nutzen. Er stritt aber ab, dies getan zu haben. Im dritten Fall hatte die 14-jährige Tochter zugegeben, Filesharing genutzt zu haben. Die Eltern machten hier geltend, ihre Kinder über die Unrechtmäßigkeit dessen informiert zu haben - womit sie ihrer Aufgabe nach Urteilen in früheren Fällen ausreichend nachgekommen wären.
Der BGH ließ jedoch keinen der Einwände gelten und bestätigte die Entscheidungen der früheren Instanzen. Die Beschuldigten müssen nun jeweils Schadensersatz in Höhe von bis zu 3.000 Euro sowie die Anwaltskosten der Musikindustrie bezahlen. Somit stellen die heute ergangenen Entscheidungen eine empfindliche Stärkung der Störerhaftung durch das höchste Gericht dar.
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Verschiedene Entscheidungen, die in der letzten Zeit vor Gerichten in ähnlichen Fällen getroffen wurden, höhlten vor allem die Störerhaftung immer wieder um ein kleines Stück aus. Diese beinhaltet die Annahme, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich der eigentliche Täter nicht finden lässt oder es sich bei diesem um einen Minderjährigen handelt - dann wird angenommen, dass der Erwachsene seiner Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die drei Fälle, die heute verhandelt wurden, deckten gleich mehrere Konstellationen ab. In einem Fall erklärten die Beschuldigten, dass sie zur fraglichen Zeit im Urlaub waren und niemand den Internet-Anschluss habe nutzen können. Sie erklärten sich die Vorwürfe so, dass es bei der Ermittlungen von IP-Adressen in Filesharing-Netzen durch die von der Musikindustrie beauftragte Firma ProMedia zu einem Fehler gekommen sein könnte.
Im zweiten Fall sollen die Taten über den Bürorechner erfolgt sein, zu dem quasi nur der Anschlussinhaber ausreichend Zugang hatte, um Tauschbörsen zu nutzen. Er stritt aber ab, dies getan zu haben. Im dritten Fall hatte die 14-jährige Tochter zugegeben, Filesharing genutzt zu haben. Die Eltern machten hier geltend, ihre Kinder über die Unrechtmäßigkeit dessen informiert zu haben - womit sie ihrer Aufgabe nach Urteilen in früheren Fällen ausreichend nachgekommen wären.
Der BGH ließ jedoch keinen der Einwände gelten und bestätigte die Entscheidungen der früheren Instanzen. Die Beschuldigten müssen nun jeweils Schadensersatz in Höhe von bis zu 3.000 Euro sowie die Anwaltskosten der Musikindustrie bezahlen. Somit stellen die heute ergangenen Entscheidungen eine empfindliche Stärkung der Störerhaftung durch das höchste Gericht dar.
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Christian Kahle
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