EuGH: Einbetten von YouTube-Videos ist kein Urheberrechtsverstoß
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Grundsatzentscheidung gefällt und bekannt gegeben, dass das Einbetten von Videos keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Der EuGH begründete das mit dem Umstand, dass so genannte "framende Links" keine öffentliche Wiedergabe darstellen.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall von Anfang 2013: Damals hatten zwei unabhängige Handelsvertreter, die unter anderem Wasserfilter verkaufen, das YouTube-Video eines Konkurrenzherstellers auf ihrer Webseite eingebunden. Letzterer hatte dagegen geklagt und nach dem Durchlaufen der nationalen Instanzen landete der Fall dann schließlich vor dem EU-Gericht.
Entscheidend für den Europäischen Gerichtshof war es, dass die Wiedergabe für ein "neues Publikum" erfolgt und dass dabei eine neue Technik zum Einsatz kommt. Knies weiter: "Auch den Umstand, dass dem User der Eindruck vermittelt wird, dass ein Werk von der Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen Website (wie hier bei Youtube) wiedergegeben wird, lässt der EuGH nicht gelten."
Ein weiterer Punkt, so der EuGH, sei, dass durch das Framing im Regelfall kein neues Publikum erschlossen werde, da man davon ausgehen könne, "dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe."
Siehe auch: Einbetten von YouTube-Videos könnte illegal sein
"Keine öffentliche Wiedergabe"
Der EuGH stellte nun endgültig fest (PDF), dass "Framing" keine Urheberrechtsverletzung darstelle, wie Bernhard Knies, Anwalt der Beklagten auf der Webseite seiner Kanzlei schreibt (via Heise). Das Einbetten von Videos stelle "keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft" dar, jedenfalls solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird", so Knies.Entscheidend für den Europäischen Gerichtshof war es, dass die Wiedergabe für ein "neues Publikum" erfolgt und dass dabei eine neue Technik zum Einsatz kommt. Knies weiter: "Auch den Umstand, dass dem User der Eindruck vermittelt wird, dass ein Werk von der Website desjenigen erscheint, der den framenden Link setzt, obwohl es in Wirklichkeit von einer anderen Website (wie hier bei Youtube) wiedergegeben wird, lässt der EuGH nicht gelten."
Ein weiterer Punkt, so der EuGH, sei, dass durch das Framing im Regelfall kein neues Publikum erschlossen werde, da man davon ausgehen könne, "dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe."
Siehe auch: Einbetten von YouTube-Videos könnte illegal sein
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