Buchhandel verhindert auch ausnahmsweise billigere Bücher bei Amazon
Der Online-Händler Amazon darf einen verärgerten Kunden nicht dadurch milde stimmen, indem er ihm ein Buch zu einem niedrigeren Preis verkauft. Ein solcher Vorfall hatte einen jahrelangen Streit zwischen dem Konzern und dem deutschen Buchhandel ausgelöst.
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels zog als zuständiger Branchenverband wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung vor Gericht. Nun konnte der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main abgeschlossen werden. Amazon gab dabei eine Unterlassungserklärung ab.
In erster Instanz steckte Amazon bereits vor dem Landgericht Wiesbaden eine Niederlage ein. Das Unternehmen hatte gegen das Urteil dann aber Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG-Senats, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, gab Amazon in der mündlichen Verhandlung nun doch eine Unterlassungserklärung ab.
Alles begann damit, dass Amazon nach einer Kundenbeschwerde ein Buch unterhalb des gebundenen Ladenpreises verkaufte. Daraufhin wurde dem Konzern eine Abmahnung zugestellt. Doch die darin geforderte Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen nicht unterzeichnen. Im anschließenden Hauptverfahren argumentierten die Amazon-Vertreter, dass es sich sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, die betroffene Mitarbeiterin zum Abschluss von Verträgen gar nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Sachverhalt inzwischen auch verjährt ist. Keines der Argumente wurde jedoch vom Oberlandesgericht geteilt.
Die Unterlassungserklärung verpflichtet Amazon nun, künftig keine Nachlässe im Zusammenhang mit Kundenbeschwerden beim Verkauf eines Buches zu gewähren. Bei Zuwiderhandlungen droht dem Unternehmen eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro. "Der Börsenverein fühlt sich nach diesem Verfahren bestätigt: Auch Amazon muss sich daran gewöhnen, sich an die Gesetze zu halten", kommentierte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, das Urteil.
In erster Instanz steckte Amazon bereits vor dem Landgericht Wiesbaden eine Niederlage ein. Das Unternehmen hatte gegen das Urteil dann aber Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG-Senats, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, gab Amazon in der mündlichen Verhandlung nun doch eine Unterlassungserklärung ab.
Alles begann damit, dass Amazon nach einer Kundenbeschwerde ein Buch unterhalb des gebundenen Ladenpreises verkaufte. Daraufhin wurde dem Konzern eine Abmahnung zugestellt. Doch die darin geforderte Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen nicht unterzeichnen. Im anschließenden Hauptverfahren argumentierten die Amazon-Vertreter, dass es sich sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, die betroffene Mitarbeiterin zum Abschluss von Verträgen gar nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Sachverhalt inzwischen auch verjährt ist. Keines der Argumente wurde jedoch vom Oberlandesgericht geteilt.
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