Apple kann sich Design seiner Geschäfte als Marke schützen lassen
Der Computer-Konzern Apple kann sich das Design seiner Ladengeschäfte markenrechtlich schützen lassen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Rechtsstreit klargestellt, den sich das Unternehmen mit dem deutschen Deutsche Patent- und Markenamt liefert.
Denn laut den Richtern sei es nicht nur möglich, eine markante Gestaltung von Produkten unter Schutz zu stellen. Grundsätzlich könnten auch Dienstleistungen in diesen Bereich fallen, zu denen Ladengeschäfte im Grunde gehören. Voraussetzung sei aber auch hier, dass diese sich von den Filialen anderer Unternehmen deutlich unterscheiden.
Dies dürfte bei Apple durchaus der Fall sein. Die Ladenfilialen weisen einerseits ein eigenständiges Design auf, das auch auf die Ausführung verschiedener Dienstleistungen ausgelegt ist: Neben dem Verkauf von Produkten finden sich hier auch eigene Bereiche für den Kunden-Support sowie die Durchführung von Schulungs- und Kulturveranstaltungen.
Beim deutschen Markenamt hatte man den Antrag auf Schutz erst einmal abgelehnt. Apple wandte sich daraufhin an das Bundespatentgericht, um die Sache klären zu lassen. Bei diesem wies man der Sache aber eine Bedeutung zu, die auf europäischer Ebene geklärt werden müsste und reichte den Fall daher an das EuGH weiter.
Dies dürfte bei Apple durchaus der Fall sein. Die Ladenfilialen weisen einerseits ein eigenständiges Design auf, das auch auf die Ausführung verschiedener Dienstleistungen ausgelegt ist: Neben dem Verkauf von Produkten finden sich hier auch eigene Bereiche für den Kunden-Support sowie die Durchführung von Schulungs- und Kulturveranstaltungen.
Beim deutschen Markenamt hatte man den Antrag auf Schutz erst einmal abgelehnt. Apple wandte sich daraufhin an das Bundespatentgericht, um die Sache klären zu lassen. Bei diesem wies man der Sache aber eine Bedeutung zu, die auf europäischer Ebene geklärt werden müsste und reichte den Fall daher an das EuGH weiter.
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