100 Mbit/s: Ausbau von DSL-Vectoring kann jetzt starten

Das DSL-Vectoring in der Festnetz-Infrastruktur kann demnächst starten. Die Bundesnetzagentur hat die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen im Netz der Deutschen Telekom nun weitgehend abschließend festgelegt.
Der von der Bonner Regulierungsbehörde vorgelegte Entscheidungsentwurf muss nun noch der EU-Kommission zur Konsultation vorgelegt werden. Da dies aber im Grunde nur ein formaler Akt ist, tritt er aber schon jetzt vorläufig in Kraft. Die Bundesnetzagentur hatte zuvor Ende Februar dieses Jahres bereits eine erste Teilentscheidung erlassen, in deren Folge die Deutsche Telekom diverse Vorgaben der Behörde hatte umsetzen müssen.

Vergabe nach Windhund-Prinzip

Mit der nun ergangenen Entscheidung können sich Anbieter bald in die so genannte Vectoring-Liste eintragen lassen. Ab dem 30. Juli wird diese nach dem so genannten "Windhund-Prinzip" geführt: Wer einen Kabelverzweiger - den grauen Kasten an der Straße - als Erster ausbauen möchte, hat diesen für sich reserviert. Dies liegt daran, dass für ein erfolgreiches Vectoring die Kontrolle über alle Verbindungen vorliegen muss, damit die gegenseitigen Störungen ausgefiltert werden können. Der Ausbau mit der Vectoring-Technik muss nach der Reservierung innerhalb eines Jahres erfolgen.

Der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), in dem vor allem Konkurrenten der Telekom organisiert sind, hat trotz der Freude über den nun abgeschlossenen Regulierungsprozess noch einige Kritiken an der Umsetzung. So ist man beispielsweise nicht zufrieden damit, dass die Vectoring-Liste von der Telekom geführt wird und hofft nun zumindest auf eine enge Kontrolle durch die Bundesnetzagentur.

Auch die Höhe der Vertragsstrafe bei Nichtausbau eines reservierten Kabelverzweigers findet man nicht angemessen. Diese wurde von der Behörde noch einmal ein Stück auf nun tausend Euro erhöht. Diesen Betrag hält der BREKO allerdings für weiterhin zu gering, um einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Der Verband hatte sich deshalb für eine am Umsatz des jeweiligen Unternehmens orientierte Vertragsstrafe eingesetzt, um zu verhindern, dass die finanzstarken Akteure das Bußgeld hinnehmen und die Kabelverzweiger vor kleineren Konkurrenten blockieren.
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