Bundestag hat das Anti-Abzock-Gesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat gestern nach langen Verhandlungen und Debatten das so genannte Anti-Abzock-Gesetz, offiziell "Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken" genannt, versabschiedet. Die Kritik daran ist aber nicht verstummt.
Bundestag, Reichstagsgebäude, Bundesadler
Deutscher Bundestag
Wie das Bundesministerium der Justiz auf seiner Webseite schreibt, hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Dieses richtet sich vor allem an drei verschiedene Bereiche, die nach Angaben des Justizministeriums immer wieder zu Bürgerbeschwerden führten, nämlich Telefonwerbung, Inkasso- und Abmahnwesen.

Bei Inkasso-Forderungen muss künftig etwa aus der Rechnung klar hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten zusammensetzen.

Auch die telefonische Abzocke wurde klar eingeschränkt: So können Gewinnspieldienste künftig den Leuten nicht mehr per Telefon ihr "Angebot" aufschwatzen, da dies nur noch in Textform vertraglich vereinbart werden kann. Die dazugehörigen Bußgelder wurden im Zuge dessen signifikant erhöht, der maximale Betrag wurde von 50.000 auf 300.000 Euro versechsfacht.

Dritter wichtiger Punkt ist die Entschärfung des Abmahnwesens und insbesondere der überzogenen Anwaltsgebühren. Damit will der Gesetzgeber die so genannte Abmahnindustrie eindämmen. Der außergerichtliche Streitwert bei einfachen privaten Urheberrechtsverletzungen wurde pauschal auf 1000 Euro festgesetzt, das bedeutet, dass Anwälte nur noch maximal 155,30 Euro berechnen dürfen - bisher waren es mehrere Hundert Euro. Zudem muss eine Klage nun am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden, man kann sich nicht mehr einfach ein Gericht im Bundesgebiet aussuchen.

Allerdings sind Konsumentenschützer der Ansicht, dass das Gesetz nicht klar genug formuliert ist: So schreibt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), dass die neue Abmahnregelung auch Schlupflöcher aufweist: So kritisiert der vzbv, dass die Einschränkung (auf 1000 Euro) nicht gelte, wenn der Streitwert "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig" sei.
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