eBay: Kontoinhaber muss nach Hack nicht zahlen
Der Besitzer eines eBay-Kontos ist nicht haftbar, falls ein Angreifer seinen Account übernimmt und mit den so gewonnenen Nutzerdaten auf der Plattform auf Einkaufs-Tour geht.
Das entschied das Landgericht Gießen. Dieses sah es in dem konkreten Fall vor allem als Fakt zugunsten des angeklagten Kontoinhabers an, dass dieser seine Zugangsdaten nicht an andere weitergegeben hat, berichtete der Versicherer DAS.
In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Nutzer des Auktionsportals eBay feststellte, dass über sein Konto ein Notebook erworben wurde - nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer forderte von ihm jedenfalls den Kaufpreis, unter Verweis darauf, dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich abgeholt habe. Offenbar waren seine Zugangsdaten ausgespäht und von einem Fremden genutzt worden. Der angebliche Käufer weigerte sich zu zahlen und wurde vom Verkäufer verklagt.
Das Landgericht Gießen entschied zugunsten des Beklagten. Das ersteigerte Notebook sei unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts übergeben worden, sondern an jemand anderen, stellte das Gericht fest. Solange der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen Handeln, hieß es.
Es sprach in der Verhandlung nichts dafür, dass die Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies sei aber versäumt worden. Stattdessen hat in der Sache nach Ansicht des Gerichtes eher der Verkäufer fahrlässig gehandelt. Der Account-Inhaber hafte damit nicht für den Kaufpreis des Notebooks.
In dem vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Nutzer des Auktionsportals eBay feststellte, dass über sein Konto ein Notebook erworben wurde - nur wusste er nichts davon. Der Verkäufer forderte von ihm jedenfalls den Kaufpreis, unter Verweis darauf, dass er ja die ersteigerte Ware bereits persönlich abgeholt habe. Offenbar waren seine Zugangsdaten ausgespäht und von einem Fremden genutzt worden. Der angebliche Käufer weigerte sich zu zahlen und wurde vom Verkäufer verklagt.
Das Landgericht Gießen entschied zugunsten des Beklagten. Das ersteigerte Notebook sei unstreitig nicht an den Inhaber des eBay-Accounts übergeben worden, sondern an jemand anderen, stellte das Gericht fest. Solange der Account-Inhaber nicht absichtlich zugelassen habe, dass jemand anderer wie ein Vertreter für ihn aufgetreten sei, hafte er auch nicht für dessen Handeln, hieß es.
Es sprach in der Verhandlung nichts dafür, dass die Zugangsdaten vom Kontoinhaber an andere Personen weiter gegeben worden wären. Der Verkäufer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass unter einem Mitgliedsnamen ausschließlich dessen tatsächlicher Inhaber auftrete. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich bei Abholung der Ware den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen. Dies sei aber versäumt worden. Stattdessen hat in der Sache nach Ansicht des Gerichtes eher der Verkäufer fahrlässig gehandelt. Der Account-Inhaber hafte damit nicht für den Kaufpreis des Notebooks.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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