eBay darf vermeintliche Neonazi-Kleidung rauswerfen
Die Online-Handelsplattform eBay hat den Verkauf von Kleidermarken gesperrt, die der Neonazi-Szene zugeordnet werden. Das Unternehmen, dem diese Marken gehören, beantragte dagegen Rechtsschutz und ist damit gescheitert.
Bei dem Anbieter der Marken handelt es sich um die Firma Commando Industries, unter deren Dach mehrere Marken firmieren. Diese waren von verschiedenen Medien als Erkennungsbekleidung der rechten Szene beschrieben worden. eBay schloss daraufhin Produkte von laufenden und zukünftigen Verkaufsangeboten aus.
Dagegen wehrt sich die Markeninhaberin. Sie bestreitet, dass Sie der rechten Szene verbunden sei und machte geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber etwa zu einem Viertel über eBay. In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als marktbeherrschendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott, hieß es in der Klageschrift.
Das Unternehmen hatte deshalb beantragt, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre Produkte vom Verkauf auszuschließen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag mit heutigem Urteil zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts liegen schon die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rechtsschutz nicht vor. Dieser dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Würde eBay einstweilen gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden.
Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist, argumentierte das Gericht. Nach Ansicht des zuständigen Richters wiegt im konkreten Fall der eBay drohende Schaden, mit in Neonazi-Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer, als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.
Zudem handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Plattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Auch eine Behinderung konnte das Unternehmen nicht erkennen, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es komme also nicht darauf an, ob das Gericht die Auffassung der Einstufung der Marken teilt, um es eBay zu erlauben, diese auf eigenen Wunsch von seiner Plattform zu verbannen.
Dagegen wehrt sich die Markeninhaberin. Sie bestreitet, dass Sie der rechten Szene verbunden sei und machte geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber etwa zu einem Viertel über eBay. In der Sperrung liege eine Benachteiligung durch eBay als marktbeherrschendes Unternehmen und ein unzulässiger Boykott, hieß es in der Klageschrift.
Das Unternehmen hatte deshalb beantragt, es eBay im Wege einer einstweiligen Verfügung zu verbieten, ihre Produkte vom Verkauf auszuschließen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag mit heutigem Urteil zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Gerichts liegen schon die Voraussetzungen für einen vorläufigen Rechtsschutz nicht vor. Dieser dient an sich nur der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Würde eBay einstweilen gerichtlich gezwungen, den Vertrieb bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erlauben, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden.
Im Ergebnis würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen, was nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist, argumentierte das Gericht. Nach Ansicht des zuständigen Richters wiegt im konkreten Fall der eBay drohende Schaden, mit in Neonazi-Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht zu werden, schwerer, als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin.
Zudem handele es sich bei eBay nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Plattformen und Online-Shops gehörten. Es bestünden deshalb auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten. Auch eine Behinderung konnte das Unternehmen nicht erkennen, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es komme also nicht darauf an, ob das Gericht die Auffassung der Einstufung der Marken teilt, um es eBay zu erlauben, diese auf eigenen Wunsch von seiner Plattform zu verbannen.
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Christian Kahle
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