Frau muss Mobilfunkmast in Nachbarschaft dulden
Eine Frau in Sachsen muss den Betrieb eines Mobilfunkmastes in ihrer Nachbarschaft dulden. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in zweiter Instanz entschieden.
Die Klägerin hatte angegeben, durch den Betrieb der Anlage beträchtlichen Einschränkungen unterworfen zu sein. So habe sich die Funkstrahlung negativ auf ihre Gesundheit ausgewirkt - bis hin zur Arbeitsunfähigkeit. Vom Betreiber der Anlage hatte sie daher Schadensersatz in fünfstelliger Höhe gefordert.
Weiterhin wollte sie eine Verfügung erwirken, mit der der Netzbetreiber zur Abschaltung der Anlage verpflichtet werden sollte. Dadurch sollten weitere Auswirkungen für das Gebiet ihres Grundstücks in der Nähe der Basisstation vermieden werden.
Mit beiden Anliegen war die Klägerin erfolglos. Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss sie den Betrieb der Mobilfunksendeanlage weiterhin dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Denn die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten.
Die fragliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), stellte das Gericht fest. Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, wogegen die Klägerin aber Beschwerde einlegen kann.
Die Klägerin gehört zu einer Gruppe von Menschen, die vorgeblich unter sogenannter Elektrosensibilität leiden. Die Symptome werden oft mit Unwohlsein, Schlafstörungen und Kopfschmerzen beschrieben. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen fanden allerdings keine Belege dafür, dass Menschen tatsächlich auf Funkwellen in der fraglichen Intensität reagieren. So konnte bei Doppelblindstudien beispielsweise das Auftreten von Symptomen angeblich Betroffener nicht mit ein- oder abgeschalteten Sendern in Verbindung gebracht werden. Entsprechende Berichte werden daher als Ausprägung der Hypochondrie angesehen.
Weiterhin wollte sie eine Verfügung erwirken, mit der der Netzbetreiber zur Abschaltung der Anlage verpflichtet werden sollte. Dadurch sollten weitere Auswirkungen für das Gebiet ihres Grundstücks in der Nähe der Basisstation vermieden werden.
Mit beiden Anliegen war die Klägerin erfolglos. Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss sie den Betrieb der Mobilfunksendeanlage weiterhin dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Denn die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten.
Die fragliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), stellte das Gericht fest. Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, wogegen die Klägerin aber Beschwerde einlegen kann.
Die Klägerin gehört zu einer Gruppe von Menschen, die vorgeblich unter sogenannter Elektrosensibilität leiden. Die Symptome werden oft mit Unwohlsein, Schlafstörungen und Kopfschmerzen beschrieben. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen fanden allerdings keine Belege dafür, dass Menschen tatsächlich auf Funkwellen in der fraglichen Intensität reagieren. So konnte bei Doppelblindstudien beispielsweise das Auftreten von Symptomen angeblich Betroffener nicht mit ein- oder abgeschalteten Sendern in Verbindung gebracht werden. Entsprechende Berichte werden daher als Ausprägung der Hypochondrie angesehen.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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