BGH: RapidShare muss in Grenzen selbst aktiv sein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt seine ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren um den Filehoster RapidShare veröffentlicht. Darin werden dem Unternehmen verschiedene Pflichten auferlegt.
In den üblichen Fällen von Urheberrechtsverletzungen sind beispielsweise Betreiber von Foren dann für Urheberrechtsverletzungen mitverantwortlich, wenn sie diese nicht umgehend beseitigen, sobald sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden. Grundsätzlich gilt dies nach Ansicht des BGH auch für einen Filehoster.
Allerdings waren die Richter auch der Meinung, dass es bei RapidShare letztlich nicht ausreicht, einfach nur Dateien zu entfernen, nachdem die Rechteinhaber auf diese hingewiesen haben. In einem gewissen Umfang sei es der Firma durchaus zuzumuten auch selbst etwas dagegen zu tun, dass die Anwender die Plattform zur illegalen Verbreitung von Kopien verwenden, berichtet der Rechtsanwalt Thomas Stadler in einer Analyse des Urteils.
Demnach ist es vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchaus gedeckt, wenn man von dem Unternehmen verlangt, rudimentäre Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen. Dazu gehört beispielsweise der Einsatz eines einfachen Keyword-Filters. Außerdem kann RapidShare anhand der Logfiles des Webservers nachvollziehen, wenn bestimmte einschlägige Linksammlungen auf ein bestimmtes Angebot verweisen. Auch hier sei es nicht unzumutbar, die entsprechende Datei dann zu entfernen.
Grundsätzlich hielt das Gericht es für möglich, zumindest eine einstellige Anzahl an bekannten Link-Portalen, auf denen immer wieder auf geschützte Werke auf RapidShare-Servern verwiesen wird, manuell im Auge zu behalten und gegebenenfalls zu reagieren. Aber auch automatisiert lasse sich hier ohne unzumutbaren Aufwand ein besserer Urheberrechtsschutz implementieren.
Durch Sachverständige sei in der Verhandlung klar gemacht worden, "dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden", hieß es in der Urteilsbegründung.
Allerdings waren die Richter auch der Meinung, dass es bei RapidShare letztlich nicht ausreicht, einfach nur Dateien zu entfernen, nachdem die Rechteinhaber auf diese hingewiesen haben. In einem gewissen Umfang sei es der Firma durchaus zuzumuten auch selbst etwas dagegen zu tun, dass die Anwender die Plattform zur illegalen Verbreitung von Kopien verwenden, berichtet der Rechtsanwalt Thomas Stadler in einer Analyse des Urteils.
Demnach ist es vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchaus gedeckt, wenn man von dem Unternehmen verlangt, rudimentäre Sicherheitsmaßnahmen einzusetzen. Dazu gehört beispielsweise der Einsatz eines einfachen Keyword-Filters. Außerdem kann RapidShare anhand der Logfiles des Webservers nachvollziehen, wenn bestimmte einschlägige Linksammlungen auf ein bestimmtes Angebot verweisen. Auch hier sei es nicht unzumutbar, die entsprechende Datei dann zu entfernen.
Grundsätzlich hielt das Gericht es für möglich, zumindest eine einstellige Anzahl an bekannten Link-Portalen, auf denen immer wieder auf geschützte Werke auf RapidShare-Servern verwiesen wird, manuell im Auge zu behalten und gegebenenfalls zu reagieren. Aber auch automatisiert lasse sich hier ohne unzumutbaren Aufwand ein besserer Urheberrechtsschutz implementieren.
Durch Sachverständige sei in der Verhandlung klar gemacht worden, "dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden", hieß es in der Urteilsbegründung.
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Christian Kahle
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