Leistungsschutzrecht kann auch Social Media treffen
Twitter treffen.
Denn die Verlage wollen sich mit dem Leistungsschutzrecht auch die Übernahme kleinster Elemente eines Artikels schützen lassen - seien es nun die Text-Snippets in den Google-Suchergebnissen oder auch nur Überschriften. Diese werden aber beispielsweise auch bei Facebook übernommen, wenn ein Nutzer einen Link an der Pinnwand teilt. Der Anwender selbst handelt hier zwar nicht gewerblich, Facebook selbst allerdings schon. Gleiches gilt für die auf Twitter verbreitete Praxis, mit Tweets aus einem kopierten markanten Satz und dem Link auf einen Artikel hinzuweisen.
In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken räumt die Bundesregierung ein, dass im Gesetz nicht klar definiert sein wird, wer unter die Wirkung des Leistungsschutzrecht fällt. "Diese allgemein-abstrakte Regelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes auf konkrete Sachverhalte anzuwenden sein…Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen", heißt es darin.
Dies heißt allerdings im Grunde, dass sich die Bundesregierung durchaus bewusst ist, mit dem neuen Gesetz die Rechtssicherheit in dem Bereich erst einmal zu beseitigen. Letztlich soll es den Gerichten überlassen werden, wie das Gesetz interpretiert und angewandt werden kann.
Die Antwort auf die Anfrage offenbart auch, dass der Bundesregierung keine belastbaren Fakten vorliegen, die die Einführung eines solchen Gesetzes rechtfertigen würden. Zwar wird immer wieder erklärt, dass die Suchmaschinenbetreiber in die Wertschöpfung von Verlagen eingreifen. Im Konkreten heißt es nun aber: "Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt."
Für gewöhnlich wird davon ausgegangen, dass vor allem Google, andere Suchmaschinen und einige kleinere News-Aggregatoren über das neue Gesetz verpflichtet werden können, Lizenzverträge mit den Verlagen abzuschließen. Es kann aber auch eine große Bandbreite an Social Media-Plattformen wie Facebook und Denn die Verlage wollen sich mit dem Leistungsschutzrecht auch die Übernahme kleinster Elemente eines Artikels schützen lassen - seien es nun die Text-Snippets in den Google-Suchergebnissen oder auch nur Überschriften. Diese werden aber beispielsweise auch bei Facebook übernommen, wenn ein Nutzer einen Link an der Pinnwand teilt. Der Anwender selbst handelt hier zwar nicht gewerblich, Facebook selbst allerdings schon. Gleiches gilt für die auf Twitter verbreitete Praxis, mit Tweets aus einem kopierten markanten Satz und dem Link auf einen Artikel hinzuweisen.
In der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken räumt die Bundesregierung ein, dass im Gesetz nicht klar definiert sein wird, wer unter die Wirkung des Leistungsschutzrecht fällt. "Diese allgemein-abstrakte Regelung wird nach Verabschiedung des Gesetzes auf konkrete Sachverhalte anzuwenden sein…Der verbindlichen Bewertung einzelner Anbieter oder einzelner Kategorien von Anbietern als lizenzpflichtig durch die Gerichte kann die Bundesregierung nicht vorgreifen", heißt es darin.
Dies heißt allerdings im Grunde, dass sich die Bundesregierung durchaus bewusst ist, mit dem neuen Gesetz die Rechtssicherheit in dem Bereich erst einmal zu beseitigen. Letztlich soll es den Gerichten überlassen werden, wie das Gesetz interpretiert und angewandt werden kann.
Die Antwort auf die Anfrage offenbart auch, dass der Bundesregierung keine belastbaren Fakten vorliegen, die die Einführung eines solchen Gesetzes rechtfertigen würden. Zwar wird immer wieder erklärt, dass die Suchmaschinenbetreiber in die Wertschöpfung von Verlagen eingreifen. Im Konkreten heißt es nun aber: "Der Bundesregierung sind keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu diesen Fragen bekannt."
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Christian Kahle
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