GEMA sieht sich nicht an EuGH-Urteile gebunden
Die deutsche Rechteverwertungsgesellschaft GEMA weigert sich, die Gültigkeit eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die eigene Praxis anzuerkennen. In dem Fall ging es um eine Auseinandersetzung der italienischen Schwesterorganisation mit einer Zahnarztpraxis.
Der Mediziner hatte sich gegen die Forderungen einer Abgabe gewehrt, die wegen der vermeintlich öffentlichen Aufführung von Musik in seiner Praxis erhoben werden sollte. Der EuGH gab ihm schließlich Recht, berichtete das Branchenblatt 'Praxisführung professionell'. Nach Einschätzung des Gerichts könne nicht automatisch von einer Öffentlichkeit gesprochen werden, wenn sich einige Personen in der Einrichtung aufhalten.
Denn einerseits sei die Zahl der Anwesenden in der Regel doch eher gering. Hinzu komme außerdem, dass auch berücksichtigt werden muss, zu welchem Zweck eine Einrichtung betrieben wird und welche Rolle die Besucher dabei spielen. Im Falle einer Zahnarztpraxis sahen die Richter eine Öffentlichkeit hinsichtlich der Aufgaben einer Musik-Verwertungsgesellschaft als nicht gegeben an. Denn, wie der Rechtsanwalt Markus Komper erklärte: "Die Vorstellung, dass jemand wegen der schönen Musik zum Zahnarzt gehe, war den Richtern dann doch zu albern."
Die GEMA lehnt nun aber ab, das Urteil auch für Deutschland anzuerkennen. Denn es handelte sich ihrer Ansicht nach um einen italienischen Fall, dessen Öffentlichkeitsbegriff auf das deutsche Urheberrecht nicht anwendbar sei. Tatsächlich ist das Urteil auf die Praxis hierzulande auch nicht explizit eingegangen.
Nach Ansicht von Rechtsexperten gilt das Wort des EuGH in der Sache hierzulande aber sehr wohl, denn die deutschen Gerichte sind verpflichtet, sich bei der Auslegung von unbestimmten Begriffen wie dem der Öffentlichkeit an die Rechtsprechung auf europäischer Ebene zu halten. Dies bedeute, dass therapeutische Praxen nicht verpflichtet sind, Gebühren an die GEMA zu zahlen.
Denn einerseits sei die Zahl der Anwesenden in der Regel doch eher gering. Hinzu komme außerdem, dass auch berücksichtigt werden muss, zu welchem Zweck eine Einrichtung betrieben wird und welche Rolle die Besucher dabei spielen. Im Falle einer Zahnarztpraxis sahen die Richter eine Öffentlichkeit hinsichtlich der Aufgaben einer Musik-Verwertungsgesellschaft als nicht gegeben an. Denn, wie der Rechtsanwalt Markus Komper erklärte: "Die Vorstellung, dass jemand wegen der schönen Musik zum Zahnarzt gehe, war den Richtern dann doch zu albern."
Die GEMA lehnt nun aber ab, das Urteil auch für Deutschland anzuerkennen. Denn es handelte sich ihrer Ansicht nach um einen italienischen Fall, dessen Öffentlichkeitsbegriff auf das deutsche Urheberrecht nicht anwendbar sei. Tatsächlich ist das Urteil auf die Praxis hierzulande auch nicht explizit eingegangen.
Nach Ansicht von Rechtsexperten gilt das Wort des EuGH in der Sache hierzulande aber sehr wohl, denn die deutschen Gerichte sind verpflichtet, sich bei der Auslegung von unbestimmten Begriffen wie dem der Öffentlichkeit an die Rechtsprechung auf europäischer Ebene zu halten. Dies bedeute, dass therapeutische Praxen nicht verpflichtet sind, Gebühren an die GEMA zu zahlen.
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