Gericht: Google soll "Torrent" in der Suche ausfiltern
Der Suchmaschinenkonzern Google kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes in Frankreich dazu verpflichtet werden, bestimmte Begriffe wie "Torrent", "RapidShare" oder "MegaUpload" auf der Autovervollständigung des Suchanfragen-Feldes zu entfernen.
Das Unternehmen fördere indirekt Urheberrechtsverletzungen, wenn den Nutzern solche Begriffe zur Vervollständigung der Suchanfrage beispielsweise in Verbindung mit dem Namen eines Musikers oder über die Instant-Suche angeboten werden, so die Auffassung der zuständigen Richter. Das Verfahren wurde durch den französischen Musik-Branchenverband SNEP im Jahr 2010 angestoßen.
In der Klageschrift wurde kritisiert, dass die Google-Algorithmen entsprechende Begriffe oft als zusätzlichen Vorschlag einblenden, wenn ein Nutzer nach einem populären Künstler sucht. Die Angebote stellt die Suchmaschine automatisch aus den früheren Anfragen anderer Nutzer zusammen. Der Kläger unterstellte dem Suchmaschinenbetreiber, damit Anwender, die gar nicht vorhatten, sich urheberrechtlich geschützte Werke illegal zu besorgen, erst auf entsprechende Angebote hinzuweisen und damit Rechtsverletzungen anzubahnen.
In zwei Instanzen blieb SNEP mit dieser Auffassung erfolglos. Erst der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten der Musikindustrie. Laut dem Urteil könnte ein Keyword-Filter durchaus eine geeignete Maßnahme sein, um Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, berichtete das Magazin 'TorrentFreak'.
Die Richter räumten zwar ein, dass Google nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei, die auf den Webseiten Dritter stattfinden. Allerdings sah man schon eine Verantwortung bei dem Unternehmen, den Zugang zu entsprechenden Angeboten nicht auch noch zu vereinfachen.
Google hat gegen die Entscheidung nun beim Berufungsgericht Einspruch eingelegt. Dabei geht es dem Unternehmen vor allem darum, die Kontrolle über seine Filterlisten zu behalten. Denn einige Begriffe werden schon seit gut einem Jahr aus der Autovervollständigung herausgehalten. Das französische Urteil könnte aber dazu führen, dass Google nicht mehr selbst darüber entscheiden kann, welche Wörter geblockt werden, sondern dass verschiedene externe Parteien den Aufbau der Filterlisten bestimmen können.
In der Klageschrift wurde kritisiert, dass die Google-Algorithmen entsprechende Begriffe oft als zusätzlichen Vorschlag einblenden, wenn ein Nutzer nach einem populären Künstler sucht. Die Angebote stellt die Suchmaschine automatisch aus den früheren Anfragen anderer Nutzer zusammen. Der Kläger unterstellte dem Suchmaschinenbetreiber, damit Anwender, die gar nicht vorhatten, sich urheberrechtlich geschützte Werke illegal zu besorgen, erst auf entsprechende Angebote hinzuweisen und damit Rechtsverletzungen anzubahnen.
In zwei Instanzen blieb SNEP mit dieser Auffassung erfolglos. Erst der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten der Musikindustrie. Laut dem Urteil könnte ein Keyword-Filter durchaus eine geeignete Maßnahme sein, um Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, berichtete das Magazin 'TorrentFreak'.
Die Richter räumten zwar ein, dass Google nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei, die auf den Webseiten Dritter stattfinden. Allerdings sah man schon eine Verantwortung bei dem Unternehmen, den Zugang zu entsprechenden Angeboten nicht auch noch zu vereinfachen.
Google hat gegen die Entscheidung nun beim Berufungsgericht Einspruch eingelegt. Dabei geht es dem Unternehmen vor allem darum, die Kontrolle über seine Filterlisten zu behalten. Denn einige Begriffe werden schon seit gut einem Jahr aus der Autovervollständigung herausgehalten. Das französische Urteil könnte aber dazu führen, dass Google nicht mehr selbst darüber entscheiden kann, welche Wörter geblockt werden, sondern dass verschiedene externe Parteien den Aufbau der Filterlisten bestimmen können.
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Christian KahleRedakteur für Forschung, Energie und Raumfahrt
Begleitet die IT-Branche seit dem Dotcom-Boom, Informatik studierte er in Berlin. Sein Spektrum reicht von Quantencomputern über Solarstrom bis zur Raumfahrt.
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