Gesetzentwurf für Leistungsschutzrecht ist geleakt
Der bisher noch unbekannte Referentenentwurf für die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverlage ist nun an die Öffentlichkeit gekommen. Dieser wird also, wie von der Bundesregierung angekündigt, wohl noch vor der Sommerpause vorgelegt.
Das Leistungsschutzrecht soll laut dem Entwurf, dessen Bearbeitungsstand auf das gestern datiert ist, in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) einfließen. Es gewährt den Presseverlegern das ausschließliche Recht, ihr Presseerzeugnis oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht soll ein Jahr nach der Veröffentlichung erlöschen.
Die Verlage erhalten damit das Recht, gegen die unerlaubte Nutzung vorzugehen. Gewerbliche Nutzer wären in der Pflicht, sich eine Lizenz zu besorgen. Ausdrücklich ausgenommen sein sollen dabei reine Verlinkungen und die Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.
"Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht", heißt es in der Begründung für die Einführung des neuen Rechts. Dies bezieht sich insbesondere auf Suchmaschinen wie Google, die nicht nur auf Artikel verlinken, sondern auch einen kurzen Textteil mitliefern.
Durch das Leistungsschutzrecht sollen Verlage außerdem leichter in die Lage versetzt werden, gegen das Kopieren von Texten vorzugehen. Bisher müssen sie in solchen Auseinandersetzungen einen Nachweis der Rechtekette führen, also darlegen, dass sie von den eigentlichen Urhebern, den Autoren und Journalisten, berechtigt wurden, gegen Rechtsverstöße vorzugehen.
Kritiker erwarten allerdings weiterhin, dass das Leistungsschutzrecht erhebliche Probleme nach sich ziehen wird. "Dieser Entwurf führt nur zu mehr Rechtsunsicherheit. Wenn das Leistungsschutzrecht so kommen sollte, wären Blogs und die Nutzung von Social Media in Deutschland in großer Gefahr", erklärte beispielsweise Markus Beckedahl, Vorsitzender des Vereins Digitale Gesellschaft.
So ist beispielsweise unklar, wie es zu bewerten ist, wenn ein Nutzer auf Facebook auf einen Artikel hinweist und dabei nicht nur der Link, sondern auch die Einleitung mit auf der Pinnwand veröffentlicht wird. Hier steht dann die Frage, ob es sich um eine nichtkommerzielle Aktivität des Anwenders handelt, oder ob Facebook als gewerblicher Anbieter gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.
Die Verlage erhalten damit das Recht, gegen die unerlaubte Nutzung vorzugehen. Gewerbliche Nutzer wären in der Pflicht, sich eine Lizenz zu besorgen. Ausdrücklich ausgenommen sein sollen dabei reine Verlinkungen und die Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.
"Heute sehen sich jedoch Presseverlage zunehmend damit konfrontiert, dass andere gewerbliche Nutzer für die eigene Wertschöpfung systematisch auf die verlegerische Leistung zugreifen und diese in einer Weise nutzen, die über das bloße Verlinken weit hinausgeht", heißt es in der Begründung für die Einführung des neuen Rechts. Dies bezieht sich insbesondere auf Suchmaschinen wie Google, die nicht nur auf Artikel verlinken, sondern auch einen kurzen Textteil mitliefern.
Durch das Leistungsschutzrecht sollen Verlage außerdem leichter in die Lage versetzt werden, gegen das Kopieren von Texten vorzugehen. Bisher müssen sie in solchen Auseinandersetzungen einen Nachweis der Rechtekette führen, also darlegen, dass sie von den eigentlichen Urhebern, den Autoren und Journalisten, berechtigt wurden, gegen Rechtsverstöße vorzugehen.
Kritiker erwarten allerdings weiterhin, dass das Leistungsschutzrecht erhebliche Probleme nach sich ziehen wird. "Dieser Entwurf führt nur zu mehr Rechtsunsicherheit. Wenn das Leistungsschutzrecht so kommen sollte, wären Blogs und die Nutzung von Social Media in Deutschland in großer Gefahr", erklärte beispielsweise Markus Beckedahl, Vorsitzender des Vereins Digitale Gesellschaft.
So ist beispielsweise unklar, wie es zu bewerten ist, wenn ein Nutzer auf Facebook auf einen Artikel hinweist und dabei nicht nur der Link, sondern auch die Einleitung mit auf der Pinnwand veröffentlicht wird. Hier steht dann die Frage, ob es sich um eine nichtkommerzielle Aktivität des Anwenders handelt, oder ob Facebook als gewerblicher Anbieter gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.
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Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
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