BGH: eBay-Startpreis kein Hinweis auf echten Wert
Wer bei einer Auktion über die Handelsplattform eBay einen niedrigen Startpreis setzt, erbringt nicht automatisch einen Hinweis darauf, dass er sich darüber im Klaren sei, eine Fälschung anzubieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem länger andauernden Verfahren entschieden.
Im konkreten Fall hatte eine Nutzerin ein Mobiltelefon unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" zu einem Startpreis von 1 Euro eingestellt. "Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich der Ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb-goldene entschieden … Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten", hieß es in der Beschreibung.
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Letztlich verweigerte er aber die Annahme des Gerätes mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Er führte aus, dass ein Original 24.000 Euro kosten würde und verlangte von der Anbieterin schließlich 23.218 Euro Schadensersatz für die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert eines Originals der Luxusmarke.
In den letzten Instanzen kam er damit zwar nicht durch, das Berufungsgericht ließ aber die Revision erneut zu. Dagegen richtete sich nun die Entscheidung des BGH. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, sei hier kein "wucherähnliches Rechtsgeschäft" zustande gekommen.
Zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Geschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nichtig sind, wenn eine Seite wider besseren Wissens handelt. Auf eine derartige Gesinnung könne beispielsweise beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
Bei der fraglichen Onlineauktion könne jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden. Denn die Situation unterscheidet sich laut dem BGH grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Das Gericht stellte fest, dass sich hier vom Anfangsgebot nicht auf den tatsächlichen Wert schließen lässt. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist vom Startpreis regelmäßig völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Anfangsgebot einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen, hieß es.
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Letztlich verweigerte er aber die Annahme des Gerätes mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Er führte aus, dass ein Original 24.000 Euro kosten würde und verlangte von der Anbieterin schließlich 23.218 Euro Schadensersatz für die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert eines Originals der Luxusmarke.
In den letzten Instanzen kam er damit zwar nicht durch, das Berufungsgericht ließ aber die Revision erneut zu. Dagegen richtete sich nun die Entscheidung des BGH. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, sei hier kein "wucherähnliches Rechtsgeschäft" zustande gekommen.
Zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Geschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nichtig sind, wenn eine Seite wider besseren Wissens handelt. Auf eine derartige Gesinnung könne beispielsweise beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
Bei der fraglichen Onlineauktion könne jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden. Denn die Situation unterscheidet sich laut dem BGH grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Das Gericht stellte fest, dass sich hier vom Anfangsgebot nicht auf den tatsächlichen Wert schließen lässt. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist vom Startpreis regelmäßig völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Anfangsgebot einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen, hieß es.
Thema:
eBays Aktienkurs
Beliebte eBay-Downloads
Videos zum Thema eBay
Beiträge aus dem Forum
Weiterführende Links
Neue Nachrichten
- Speicherkrise macht kreativ: Neues MSI-Laptop mit DDR4 oder DDR5
- Xbox-Chefin verrät, dass Project Helix eine "Geräte-Familie" ist
- Multikernel-Linux: Mehrere Linux-Systeme ohne VM auf einem Gerät
- "Defender deaktiviert"-Fehlalarme verunsichern derzeit Windows-Nutzer
- Ecovacs Goat A1600 LiDAR Pro im Test: Mähen ohne Draht oder Antenne
- Apple Watch 12 soll dauerhaftes Herz-Tracking & neue App bringen
- Call of Duty: Activision besucht Cheat-Verkäufer, bringt ein "Geschenk"
Videos
Neueste Downloads
Beliebte Nachrichten
Christian Kahle
Redakteur bei WinFuture
Ich empfehle ...
Meist kommentierte Nachrichten
Forum
-
Neues von Steve, the Killer 😎
d-hubs - Gestern 11:10 Uhr -
#OSCL26 :: die vielleicht wichtigste Konferenz des zweiten Halbjahres
d-hubs - Vorgestern 18:47 Uhr -
Dark Mode WIN11
Jungspund - Vorgestern 15:38 Uhr -
darktable 5.6.1 freigegeben
d-hubs - 28.08. 16:07 Uhr -
Windows 11 und die einsamen Nächte vor dem Bildschirm.
Q 1 - 27.08. 11:43 Uhr
❤ WinFuture unterstützen
Sie wollen online einkaufen?
Dann nutzen Sie bitte einen der folgenden Links,
um WinFuture zu unterstützen:
Vielen Dank!
Alle Kommentare zu dieser News anzeigen