BGH: eBay-Startpreis kein Hinweis auf echten Wert
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Letztlich verweigerte er aber die Annahme des Gerätes mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Er führte aus, dass ein Original 24.000 Euro kosten würde und verlangte von der Anbieterin schließlich 23.218 Euro Schadensersatz für die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert eines Originals der Luxusmarke.
In den letzten Instanzen kam er damit zwar nicht durch, das Berufungsgericht ließ aber die Revision erneut zu. Dagegen richtete sich nun die Entscheidung des BGH. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes, sei hier kein "wucherähnliches Rechtsgeschäft" zustande gekommen.
Zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Geschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nichtig sind, wenn eine Seite wider besseren Wissens handelt. Auf eine derartige Gesinnung könne beispielsweise beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung.
Bei der fraglichen Onlineauktion könne jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden. Denn die Situation unterscheidet sich laut dem BGH grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Das Gericht stellte fest, dass sich hier vom Anfangsgebot nicht auf den tatsächlichen Wert schließen lässt. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist vom Startpreis regelmäßig völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Anfangsgebot einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen, hieß es.
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