Samsung-Tablets: Gericht bestätigt Verkaufsverbot
Eine erneute Schlappe musste Samsung heute im Rechtsstreit mit Apple hinnehmen: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dem koreanischen Hersteller den Vertrieb des Galaxy Tab 10.1 und des Galaxy Tab 8.9 in Deutschland verboten. Grund ist aber nicht eine Verletzung des Geschmacksmusters, sondern ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Das gab das OLG Düsseldorf heute in einer Pressemitteilung auf der Webseite des Gerichts bekannt. Der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft ist somit untersagt, das Galaxy Tab 10.1 bzw. 8.9 in der Europäischen Union "herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen".
Galaxy Tab: Keine Verletzung des iPad-Geschmacksmusters, aber unlautere Ausnutzung
Samsung konnte zumindest einen Teilerfolg erzielen: Das Urteil bezieht sich nur auf die deutsche Samsung-Tochter. In der Mitteilung des Gerichts heißt es: "Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe - was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele."
Vorbei ist die juristische Auseinandersetzung damit aber noch lange nicht. Gegen das aktuelle Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt: Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft an.
Laut OLG Düsseldorf verstoße das Galaxy Tab 10.1 gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das iPad in unlauterer Weise nachahme: "Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des 'iPads' unlauter aus", schreibt das Gericht.
Anders als das Landgericht hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dagegen entschieden, dass Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletze. Dieses wurde bereits zuvor von anderen Herstellern verwendet, so das Gericht, zudem stellte man genügend Unterschiede zwischen den beiden Geräten fest. Die heutige Entscheidung betrifft übrigens nicht das Galaxy Tab 10.1 N, hier soll der Spruch am 9. Februar bekannt gegeben werden.
Galaxy Tab: Keine Verletzung des iPad-Geschmacksmusters, aber unlautere Ausnutzung
Samsung konnte zumindest einen Teilerfolg erzielen: Das Urteil bezieht sich nur auf die deutsche Samsung-Tochter. In der Mitteilung des Gerichts heißt es: "Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben sei. Apple Inc. habe - was insoweit für eine Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele."
Vorbei ist die juristische Auseinandersetzung damit aber noch lange nicht. Gegen das aktuelle Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt: Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft an.
Laut OLG Düsseldorf verstoße das Galaxy Tab 10.1 gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das iPad in unlauterer Weise nachahme: "Samsung nutze das herausragende Ansehen und den Prestigewert des 'iPads' unlauter aus", schreibt das Gericht.
Anders als das Landgericht hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts dagegen entschieden, dass Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletze. Dieses wurde bereits zuvor von anderen Herstellern verwendet, so das Gericht, zudem stellte man genügend Unterschiede zwischen den beiden Geräten fest. Die heutige Entscheidung betrifft übrigens nicht das Galaxy Tab 10.1 N, hier soll der Spruch am 9. Februar bekannt gegeben werden.
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