Battlefield 3: Verbraucherschützer mahnen EA ab
Unzureichende Informationen für Kunden im Zuge der Veröffentlichung des Shooters "Battlefield 3" haben nun ein rechtliches Nachspiel für den Spielehersteller Electronic Arts. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat dem Unternehmen eine Abmahnung zugestellt.
Das Unternehmen habe die Nutzer nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass eine dauerhafte Internetverbindung benötigt wird, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne verständlich informiert zu werden, was diese auf ihrem Computer genau macht. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem Vertragsklauseln, die Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherschützer unverhältnismäßig benachteiligen.
Der VZBV erkennt hier bereits einen Trend auf dem Markt für Computerspiele: Immer häufiger müssen sich die Nutzer im Internet registrieren, anschließend ein Benutzerkonto anlegen und für die gesamte Dauer des Spiels online sein. Fällt die Internetverbindung providerbedingt gerade aus, bleibt der Bildschirm dunkel. Problematisch sei das, wenn die Hersteller darüber nur unzureichend informieren. Im Falle des Spiels Battlefield 3 findet sich ein entsprechender Hinweis im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung.
Zudem müssen sich die Kunden die Zusatzsoftware Origin herunterladen, die anschließend unter anderem automatisch die Lizenzrechte sämtlicher auf dem Computer gespeicherter Produkte des Anbieters überprüft. Was die Software genau auf dem Computer macht, erfahren die Nutzer des Spiels beim Kauf allerdings nicht, beklagen die Verbraucherschützer.
Gleichzeitig seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit gefasst, dass nach Auffassung des VZBV unklar bleibt, welche Daten der Hersteller erfassen, weiterverarbeiten und anderweitig nutzen darf. So behält sich Electronic Arts das Recht vor, anhand der erfassten Daten Nutzerprofile zu erstellen und diese ohne gesonderte Einwilligung der Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Welche Daten dies genau sind, lässt der Hersteller offen, hieß es.
Der VZBV beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.
Der VZBV erkennt hier bereits einen Trend auf dem Markt für Computerspiele: Immer häufiger müssen sich die Nutzer im Internet registrieren, anschließend ein Benutzerkonto anlegen und für die gesamte Dauer des Spiels online sein. Fällt die Internetverbindung providerbedingt gerade aus, bleibt der Bildschirm dunkel. Problematisch sei das, wenn die Hersteller darüber nur unzureichend informieren. Im Falle des Spiels Battlefield 3 findet sich ein entsprechender Hinweis im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung.
Zudem müssen sich die Kunden die Zusatzsoftware Origin herunterladen, die anschließend unter anderem automatisch die Lizenzrechte sämtlicher auf dem Computer gespeicherter Produkte des Anbieters überprüft. Was die Software genau auf dem Computer macht, erfahren die Nutzer des Spiels beim Kauf allerdings nicht, beklagen die Verbraucherschützer.
Gleichzeitig seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit gefasst, dass nach Auffassung des VZBV unklar bleibt, welche Daten der Hersteller erfassen, weiterverarbeiten und anderweitig nutzen darf. So behält sich Electronic Arts das Recht vor, anhand der erfassten Daten Nutzerprofile zu erstellen und diese ohne gesonderte Einwilligung der Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Welche Daten dies genau sind, lässt der Hersteller offen, hieß es.
Der VZBV beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung der Verbraucherschützer zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.
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