Phishing: Nicht jedes Opfer bleibt auf Schaden sitzen
Opfer von Phishing-Angriffen müssen nicht in jedem Fall allein mit dem entstandenen Schaden leben. Einem Nutzer ist es jetzt gelungen, seine Bank mit in die Verantwortung zu nehmen. Laut einem Urteil des Landgerichts Landshut muss diese den Schaden ersetzen.
Bei dem Kläger handelt es sich laut der Urteilsschrift um einen Mann osteuropäischer Herkunft, der deutsch nicht als Muttersprache spricht. Der Schlosser besitze selbst nur geringe Kenntnisse in Sachen Internet. Ein Phishing-Szenario, dass recht ausgeklügelt war, durchschaute er nicht und wähnte sich durch sein aktuelles Antivirenprogramm und eine Firewall ausreichend abgesichert.
Trotz der Schutzmaßnahmen hatte sich aber ein SpyEye-Trojaner auf seinem Rechner installiert und jubelte ihm beim Besuch seines Online-Banking-Portals Phishing-Seiten unter. Deren Aufmachung habe das Vertrauen des Klägers in die Echtheit des Hinweises erweckt, mit dem er zur Eingabe von TANs aufgefordert wurde. "Es habe kein Grund bestanden, an der Echtheit der Aufforderung zu zweifeln, da sowohl das Erscheinungsbild als auch die Begründung in sich schlüssig waren.", hieß es in der Urteilsschrift.
Letztlich buchten ihm unbekannte Personen in sechs Raten insgesamt 6.000 Euro von dem Konto ab. Diese wollte er nun von der Bank ersetzt bekommen, da er das Geld ja selbst nicht vom Konto geholt hatte. Die Anwälte des Finanzinstituts beantragten hingegen eine Abweisung der Klage und begründete dies damit, dass der Kunde unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht grob fahrlässig die TANs herausgegeben habe.
Das Gericht stellte in seinem Urteil allerdings klar, dass der Betroffene die TANs nicht willentlich an Dritte weitergegeben habe. Ihm könne auch nicht zur Last gelegt werden, die unbefugte Verwendung seiner Daten ermöglicht zu haben, dass er seinen Computer nicht durch ein entsprechendes Programm hinreichend vor Phishing- Angriffen geschützt habe.
Die Anforderung vieler TANs - immerhin rund hundert - habe den wenig technisch versierten Nutzer auch nicht zwingend stutzig machen müssen, da es eine schlüssige Begründung gab. Auf der Seite hieß es, dass die Eingabe der Nummern ausnahmsweise notwendig wurde, um aus Sicherheitsgründen alle aktuellen TAN-Listen aus dem Verkehr zu ziehen. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte das Gericht daher nicht sehen.
Gemäß dem Urteil muss die Bank für den entstandenen Schaden aufkommen. Dieser umfasst die gestohlenen 6.000 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Anwaltskosten und die Kosten des Verfahrens.
Trotz der Schutzmaßnahmen hatte sich aber ein SpyEye-Trojaner auf seinem Rechner installiert und jubelte ihm beim Besuch seines Online-Banking-Portals Phishing-Seiten unter. Deren Aufmachung habe das Vertrauen des Klägers in die Echtheit des Hinweises erweckt, mit dem er zur Eingabe von TANs aufgefordert wurde. "Es habe kein Grund bestanden, an der Echtheit der Aufforderung zu zweifeln, da sowohl das Erscheinungsbild als auch die Begründung in sich schlüssig waren.", hieß es in der Urteilsschrift.
Letztlich buchten ihm unbekannte Personen in sechs Raten insgesamt 6.000 Euro von dem Konto ab. Diese wollte er nun von der Bank ersetzt bekommen, da er das Geld ja selbst nicht vom Konto geholt hatte. Die Anwälte des Finanzinstituts beantragten hingegen eine Abweisung der Klage und begründete dies damit, dass der Kunde unter Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht grob fahrlässig die TANs herausgegeben habe.
Das Gericht stellte in seinem Urteil allerdings klar, dass der Betroffene die TANs nicht willentlich an Dritte weitergegeben habe. Ihm könne auch nicht zur Last gelegt werden, die unbefugte Verwendung seiner Daten ermöglicht zu haben, dass er seinen Computer nicht durch ein entsprechendes Programm hinreichend vor Phishing- Angriffen geschützt habe.
Die Anforderung vieler TANs - immerhin rund hundert - habe den wenig technisch versierten Nutzer auch nicht zwingend stutzig machen müssen, da es eine schlüssige Begründung gab. Auf der Seite hieß es, dass die Eingabe der Nummern ausnahmsweise notwendig wurde, um aus Sicherheitsgründen alle aktuellen TAN-Listen aus dem Verkehr zu ziehen. Eine grobe Fahrlässigkeit konnte das Gericht daher nicht sehen.
Gemäß dem Urteil muss die Bank für den entstandenen Schaden aufkommen. Dieser umfasst die gestohlenen 6.000 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Anwaltskosten und die Kosten des Verfahrens.
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Christian Kahle
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