BGH schränkt Haftung bei offenen WLANs klar ein
Privatpersonen können demnach juristisch nur zur Unterlassung gezwungen werden und müssen dann für eine bessere Absicherung des Zugangs sorgen. Begeht ein Dritter beispielsweise Urheberrechtsverletzungen kann der Rechteinhaber hingegen keinen Schadensersatz vom Anschluss-Inhaber einfordern.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in dem Verfahren die Klage gegen einen Nutzer verhandelt, über dessen Internetzugang ein Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Der Rechteinhaber forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten.
Dieser wehrte sich allerdings gegen den Vorwurf, der Rechtsverstoß sei von ihm begangen worden. Immerhin befand er sich im fraglichen Zeitraum im Urlaub. Allerdings hatte ein Unbekannter wohl sein offenes WLAN genutzt.
In erster Instanz wurde der Betroffene noch von einem Landgericht antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hatte die Klage hingegen abgewiesen. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser hat das Berufungsurteil aufgehoben. Es stellte klar, dass der Unterlassungsantrag und die Rückforderung der Abmahnkosten rechtmäßig seien. Auch privaten Anschlussinhabern obliege eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen geschützt ist, hieß es.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.
Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof allerdings verneint. Auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu der Urheberrechtsverletzung hätte einen Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte, hieß es. Nach aktuellem Recht, dass in dem seit 2006 andauernden Fall aber noch keine Anwendung fand, würden sich die maximalen Kosten für den Anschlussbetreiber damit auf maximal 100 Euro für die Abmahnung belaufen.
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Christian Kahle
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