Urteil: Rapidshare nicht für Nutzerinhalte haftbar
Das Urteil steht im Widerspruch zu den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln, die von einer so genannten Mitstörerhaftung ausgehen und damit dem Filehoster eingeschränkte Prüfpflichten auferlegt haben. Die Richter aus Düsseldorf gehen in ihrer Urteilsbegründung darauf ein, kommen jedoch zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Maßnahmen von Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzungen ausreichen.
Da Rapidshare lediglich den Speicherplatz zum Austausch von Dateien anbietet, liegt kein "täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß" vor. Die Links zu den Dateien werden von den Nutzern weitergegeben. Der Filehoster selbst nimmt keine Veröffentlichung vor.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bezeichnet den Dienst als "in weiten Teilen legal", da das Geschäftsmodell den Schutz der Rechtsordnung verdient. Die auf den Servern gespeicherten Inhalte können von den Nutzern nicht aufgelistet werden. Es liegt allein an den Mitgliedern, wie leicht Dritte auf die Dateien zugreifen können. Eine Prüfung der durch die Nutzer eingestellten Inhalte ist laut den Richtern nicht zumutbar. Capelight Pictures verlangte die Prüfung hochgeladener Dateien mit Hilfe von Wortlisten - laut dem Gericht ist dies nicht praktikabel.
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Michael Diestelberg
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