Netzagentur sperrt Nummern von Gewinnanrufern

Recht, Politik & EU Die Bundesnetzagentur hat auf die jüngste Welle telefonischer Gewinnversprechen reagiert. Bereits kurz nachdem bei ihr die ersten Beschwerden über unverlangte Gewinnanrufen eingegangen sind, wurde eine Reihe von Nummern gesperrt. Bisher wurde die Abschaltung von 16 Service-Rufnummern aus dem 0900-Bereich angeordnet. Zugleich hat die Bundesnetzagentur gegenüber deren Eignern Rechnungslegungs- und Inkassoverbote ausgesprochen. Das teilte die Behörde heute in Bonn mit.

Seit Mitte Juni 2009 werden Verbraucher bundesweit verstärkt mit unerwünschten Gewinnanrufen belästigt. Eine Bandansage informiert den Angerufenen darüber, dass die Nummer des Telefonanschlusses ausgelost worden sei. Der Angerufene sei "der glückliche Gewinner eines Audi Cabriolets im Wert von 25.000 Euro", heißt es unter anderem. Für die Zustellung des Gewinns wird der Angerufene aufgefordert, eine 0900er-Rufnummer zu wählen.

Diese Gewinnanrufe verstoßen regelmäßig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus werden in den vorliegenden Fällen 0900er-Rufnummern beworben, ohne dass der bei einem Anruf dieser Nummer zu zahlende Preis angegeben ist.

"Wir verfolgen den Rufnummernmissbrauch mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln", sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Für die aktuellen Gewinnanrufe seien drei Unternehmen verantwortlich, von denen zwei ihren Firmensitz im Ausland haben. Für das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen diese Art des Rufnummern-Spam ist dies unerheblich, da sich die behördlichen Maßnahmen vorrangig gegen die deutschen Netzbetreiber bzw. die Rechnungsersteller richten. Alle beanstandeten Rufnummern sind bei demselben Netzbetreiber geschaltet gewesen.

Anrufe auf diese Rufnummern dürfen nun für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollte er mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern, hieß es.
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