Telefonische Krankschreibung ist ab sofort wieder legal möglich
Ab heute müssen Menschen, die sich nicht gesund fühlen, wieder nicht mehr zwingend die Praxis ihres Hausarztes aufsuchen, um sich krankschreiben zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies auch telefonisch möglich - wie schon vor einiger Zeit.
Jetzt ist sie aber wieder zurück. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat auf seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Änderung der Richtlinien beschlossen, die sofort Gültigkeit erlangt. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Möglichkeiten hatte der Bundestag bereits vor einiger Zeit verabschiedet.
Wenn ein Patient nicht selbst in die Praxis kommen möchte, sollte an erster Stelle eigentlich die Videokonferenz stehen - die allerdings nur bei einigen Ärzten überhaupt möglich ist. Wenn das nicht geht, soll auch ein Telefongespräch ausreichen. Hier muss vom Hausarzt eine normale mündliche Anamnese durchgeführt werden, anschließend kann der Mediziner eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu fünf Kalendertagen ausstellen.
Ist eine Folgebescheinigung nötig, muss man aber doch zum Arzt kommen. Wenn allerdings die erste AU-Bescheinigung nach einem Praxisbesuch ausgestellt wurde, ist eine telefonische Verlängerung möglich. "Arztpraxen und Versicherte haben während der Coronapandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden. Hier knüpfen wir an und setzen mit dem heutigen Beschluss den gesetzlichen Auftrag einer dauerhaften Regelung um", sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA.
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Gute Erfahrungen zu Corona
Erstmals wurde das Verfahren in der Coronapandemie eingesetzt, um zu verhindern, dass im Herbst lauter Menschen mit einfachen Erkältungen in den Wartezimmern der Arztpraxen herumsitzen und sich dann womöglich erst mit schlimmeren Erregern infizieren. Die entsprechende Regelung war allerdings befristet und lief nach einiger Zeit aus.Jetzt ist sie aber wieder zurück. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat auf seiner heutigen Sitzung eine entsprechende Änderung der Richtlinien beschlossen, die sofort Gültigkeit erlangt. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Möglichkeiten hatte der Bundestag bereits vor einiger Zeit verabschiedet.
Wenn ein Patient nicht selbst in die Praxis kommen möchte, sollte an erster Stelle eigentlich die Videokonferenz stehen - die allerdings nur bei einigen Ärzten überhaupt möglich ist. Wenn das nicht geht, soll auch ein Telefongespräch ausreichen. Hier muss vom Hausarzt eine normale mündliche Anamnese durchgeführt werden, anschließend kann der Mediziner eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu fünf Kalendertagen ausstellen.
Es gibt Bedingungen
Es gibt hierfür allerdings einige Voraussetzungen: "Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden", teilte das Gremium mit.Ist eine Folgebescheinigung nötig, muss man aber doch zum Arzt kommen. Wenn allerdings die erste AU-Bescheinigung nach einem Praxisbesuch ausgestellt wurde, ist eine telefonische Verlängerung möglich. "Arztpraxen und Versicherte haben während der Coronapandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden. Hier knüpfen wir an und setzen mit dem heutigen Beschluss den gesetzlichen Auftrag einer dauerhaften Regelung um", sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA.
Zusammenfassung
- Krankschreibung jetzt wieder telefonisch möglich
- Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- G-BA hat Änderung der Richtlinien beschlossen
- Videokonferenz als bevorzugtes Mittel vorgesehen
- Telefonat reicht, wenn Videokonferenz nicht möglich
- Patient muss der Praxis bekannt sein
- Erste AU-Bescheinigung auch telefonisch verlängerbar
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Christian Kahle
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