Recht auf schnelles Internet:
Gesetz in Kraft getreten
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist die Neuregelung der sogenannten Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (kurz TKMV) ab sofort in Kraft getreten. In Deutschland gilt nun das Recht auf Zugang zum Festnetz-Internet mit mindestens 10 Mbit/s.
Über die TKMV-Neuregelung und dem damit verbundenen "Recht auf schnelles Internet" hatten wir in der Vergangenheit mehrfach berichtet. Jetzt ist die Regelung formal in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht vor, dass es bundesweit Zugang zum Festnetz-Internet mit Geschwindigkeiten im Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und im Upload von 1,7 Megabit pro Sekunde geben muss. Auch für die Latenz gibt es eine Vorgabe. Die liegt bei 150 Millisekunden. Internet-Nutzer haben damit jetzt einen konkreten rechtlichen Anspruch auf diese Mindestvorgaben. Infografik Breitbandausbau: Versorgung mit schnellem Internet kommt in Fahrt
Ein Recht auf eine bestimmte Technik für die Bereitstellung gibt es aber nicht. Die Mindestversorgung muss zudem zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.
Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
Um die Überprüfung zu starten, kann man sich über ein Formular an die Bundesnetzagentur wenden.
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Das Gesetz sieht vor, dass es bundesweit Zugang zum Festnetz-Internet mit Geschwindigkeiten im Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und im Upload von 1,7 Megabit pro Sekunde geben muss. Auch für die Latenz gibt es eine Vorgabe. Die liegt bei 150 Millisekunden. Internet-Nutzer haben damit jetzt einen konkreten rechtlichen Anspruch auf diese Mindestvorgaben. Infografik Breitbandausbau: Versorgung mit schnellem Internet kommt in Fahrt
So geht es jetzt weiter
Doch was heißt das in der Praxis? Das hat die Bundesnetzagentur jetzt erläutert und klargestellt, wie man das Recht auch einfordern kann. Dazu muss nämlich erst einmal festgestellt werden, wie die genaue Lage vor Ort ist. Wer bisher nur einen Internetzugang wählen kann, der unter den gesetzlichen Mindestanforderungen liegt, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden. Die Behörde prüft dann die vorhandenen Möglichkeiten und startet eine Art Ausschreibung. Ziel ist es, dann innerhalb von wenigen Monaten mit einem Anbieter das Festnetz-Angebot auszubauen, sodass die Mindestvorgaben erfüllt werden.Ein Recht auf eine bestimmte Technik für die Bereitstellung gibt es aber nicht. Die Mindestversorgung muss zudem zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
Erläuterung der Bundesnetzagentur:
Menschen, für die kein Mindestangebot verfügbar ist, können sich an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschließende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt: Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten.
Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
Um die Überprüfung zu starten, kann man sich über ein Formular an die Bundesnetzagentur wenden.
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