Corona-Hilfe: Zahlungsaufschub für Telekommunikations-Leistungen
Der Bundesrat hat weitere Regelungen für Verbraucher und Kleinunternehmer auf den Weg gebracht, um bei Zahlungsausfällen durch die Coronakrise weitere Hilfen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört nun auch, dass Telefon- und DSL-Rechnungen gestundet werden können.
Es geht dabei um Vertragsverhältnisse, die zur sogenannten Grundversorgung zählen, wie Strom, Gas, Wasser und eben auch die Telekommunikation. Sollten Kunden aufgrund der aktuellen Situation Einnahmeausfälle haben und dadurch ihre Rechnungen nicht sofort bei Fälligkeit begleichen können, gibt es nun eine Lösung von der Bundesregierung. Die Vertragspartner dürfen solche offenen Rechnungen nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich einfordern lassen. Zudem gilt für einen begrenzten Zeitraum (voraussichtlich zunächst bis zum 30. Juni 2020), dass keine Verzugszinsen geltend gemacht und Verträge nicht wegen Verzug gekündigt werden können.
Verbraucher und kleine Unternehmen erhalten damit ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass man trotz Nichtzahlung nicht automatisch in Verzug kommt.
Weitere Details dazu findet man auf einer Sonderseite des Bundes. Wie die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet werden ist bisher noch nicht bekannt, auch nicht, wie betroffene Verbraucher und Unternehmen zu verfahren haben. Es gibt aber laufend Updates auf den Seiten. Infografik: Diese Länder führen die meisten Corona-Tests durch
Verbraucher und kleine Unternehmen erhalten damit ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass man trotz Nichtzahlung nicht automatisch in Verzug kommt.
Vorübergehende Regelung
Wichtig für diese Regelung ist aber, dass es sich nur um einen Aufschub handelt, also um eine Stundung. Die nicht gezahlten Rechnungen müssen bezahlt werden, der Leistungsempfänger darf nun zunächst nur keine Nachteile bekommen. Diese Regelung ergänzt die bereits beschlossenen Aufschübe für Miet- oder Darlehensverträge. Die Regelung gilt für Privatpersonen sowie für kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.Weitere Details dazu findet man auf einer Sonderseite des Bundes. Wie die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet werden ist bisher noch nicht bekannt, auch nicht, wie betroffene Verbraucher und Unternehmen zu verfahren haben. Es gibt aber laufend Updates auf den Seiten. Infografik: Diese Länder führen die meisten Corona-Tests durch
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