Gericht: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter-Mails und -Chats überprüfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Arbeitgeber unter bestimmten Umständen das Recht haben, die Online-Kommunikation der Arbeitnehmer zu überprüfen. Das "Ausschnüffeln" ist vor allem dann rechtmäßig, wenn die Arbeitszeit bzw. berufliche Kommunikation für private Zwecke eingesetzt wird.

Klage abgewiesen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat damit die Klage eines Ingenieurs aus Rumänien abgewiesen, dieser hatte den EGMR angerufen, nachdem er von seinem Arbeitgeber entlassen worden war. Seine ehemalige Firma hatte sich 2007 Zugriff auf die Kommunikation des Klägers verschafft, da dieser den Yahoo Messenger für private wie berufliche Kontakte genutzt hatte und darüber entsprechend Kommunikation (privat wie beruflich) betrieben hat.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Richter zur Ansicht kamen, dass es nicht "unangemessen ist, wenn ein Arbeitgeber verifizieren will, dass seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihre beruflichen Pflichten erfüllen".

Laut BBC haben sich die Straßburger Richter ihren rumänischen Kollegen angeschlossen, diese haben in Vorinstanz(en) festgestellt, dass die Entlassung rechtens gewesen sei. Denn der Angestellte habe sich unter dem Vorwand von Arbeit in den Messenger eingeloggt bzw. vorgegeben, dass die Nutzung ausschließlich mit beruflichen Aktivitäten in Zusammenhang steht.

Keine pauschale Überwachung

Das bedeutet aber nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der pauschalen Überwachung von Arbeitnehmern einen Freifahrtschein ausgestellt hat. Das Straßburger Gericht, das mit Ausnahme von Weißrussland und dem Vatikanstaat von allen europäischen Staaten anerkannt wird, betonte gleichzeitig, dass unkontrolliertes Schnüffeln nicht akzeptabel sei, da Arbeitgeber eine klare und transparente Reihe an Richtlinien aufstellen müssen, welche Daten wie erhoben werden (dürfen). überwachung, Frankreich, Prism, Vorratsspeicherung, DGSE überwachung, Frankreich, Prism, Vorratsspeicherung, DGSE Delirius
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